Arrêt nº 6B 680/2018 de Tribunal Fédéral, 19 septembre 2018
Date de Résolution | 19 septembre 2018 |
Avis important: Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
Retour à la page d'accueil Imprimer
Ecriture agrandie
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_680/2018
Urteil vom 19. September 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung (Art. 66a StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. April 2018 (SB170488-O/U/jv).
Sachverhalt:
-
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte auf Berufung des Dominikaners X.________ am 18. April 2018 die Rechtskraft des vom Bezirksgericht Zürich am 28. September 2017 ausgefällten Schuldspruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fest. Es bestrafte ihn mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 96 Tage durch Haft erstanden sind) und schob den Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren auf.
Es verwies ihn im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes (Ziff. 3 des Dispositivs) und sah von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ab.
-
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter Ziff. 3 des Dispositivs aufzuheben und von einer Landesverweisung abzusehen; subeventualiter die Landesverweisung nach Art. 66d StGB aufzuschieben; ferner ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.
Erwägungen:
-
1.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe Wohnsitz und eine Niederlassungsbewilligung in Spanien. Seit dem 16. September 2012 sei er mit seiner langjährigen Lebenspartnerin verheiratet. Diese habe Wohnsitz und Niederlassungsbewilligung in Zürich. Sie hätten vier gemeinsame Kinder, von denen zwei in der Dominikanischen Republik und zwei in der Schweiz lebten. Die jüngste, im Oktober 2003 geborene Tochter gehe in Zürich zur Schule und besitze das Schweizer Bürgerrecht. Diese Tochter sei gehörbehindert. Er suche, möglichst viel Zeit in der Schweiz zu verbringen. Dann sei er für die Tochter und den Haushalt zuständig. Diese Tatsachen seien von den Vorinstanzen erörtert und grösstenteils auch bewiesen worden. Aus dem Urteil ergebe sich aber nicht explizit, dass die Vorinstanz das Bürgerrecht der...
-
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI