Arrêt nº 8C 275/2018 de Tribunal Fédéral, 20 septembre 2018
Date de Résolution | 20 septembre 2018 |
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Ecriture agrandie
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_275/2018
Urteil vom 20. September 2018
-
sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde Schlieren, vertreten durch den Stadtrat Schlieren,
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Februar 2018 (VB.2017.00795).
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A.________ war seit Mitte April 2015 im Alterszentrum B.________ der Stadt Schlieren als diplomierte Pflegefachfrau angestellt. Mit Verfügung vom 27. September 2016 wurde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist per 30. November 2016 aufgelöst. Auf die dagegen von A.________ erhobene Einsprache trat der Stadtrat Schlieren mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 wegen Nichteinhaltung der 30tägigen Einsprachefrist nicht ein. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hiess der Bezirksrat Dietikon den hiegegen von A.________ eingereichten Rekurs teilweise gut und hob den Beschluss des Stadtrates Schlieren vom 5. Dezember 2016 auf. Er stellte fest, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, und verpflichtete die Stadt Schlieren, A.________ eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohnes auszurichten.
B.
Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2018 gut und verpflichtete die Stadt Schlieren unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, A.________ eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Gemeinde Schlieren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2018 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen...
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