Arrêt nº 6B 1294/2017 de Tribunal Fédéral, 19 septembre 2018
Date de Résolution | 19 septembre 2018 |
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Ecriture agrandie
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1294/2017
Urteil vom 19. September 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. September 2017 (2M 16 32).
Sachverhalt:
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Am 17. Dezember 2014 kollidierte der Autolenker X.________ mit dem Fussgänger A.________. Dieser erlitt ein Schädelhirntrauma, eine Ellenbogen- sowie eine Oberschenkelkontusion.
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Die Staatsanwaltschaft Emmen verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 10. Februar 2016 wegen Nichtgewährens des Vortritts mit einem Personenwagen gegenüber einem Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen zu einer Busse von Fr. 600.--.
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Im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl verurteilte das Bezirksgericht Hochdorf X.________ am 22. August 2016 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.--. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies das Kantonsgericht am 18. September 2017 ab.
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Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. März [recte: September] 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Strafsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. X.________ repliziert.
Erwägungen:
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1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 SVG. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Fussgänger, welcher keinen Vortritt habe, 6.5 Meter vor dem Fussgängerstreifen unvermittelt auf die Strasse hinaustrete, ohne nach links zu schauen. Das Verhalten des Fussgängers sei überraschend und für ihn nicht vorhersehbar gewesen, da es hierfür keine konkreten Anzeichen gegeben habe. Auf der Fahrbahn habe er, der Beschwerdeführer, Vortritt gehabt. Er habe seine Geschwindigkeit auf 35 bis 40 km/h reduziert und sei...
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