Arrêt nº 6B 1294/2017 de Tribunal Fédéral, 19 septembre 2018

Date de Résolution19 septembre 2018

Avis important: Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.

Retour à la page d'accueil Imprimer

Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1294/2017

Urteil vom 19. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. September 2017 (2M 16 32).

Sachverhalt:

  1. Am 17. Dezember 2014 kollidierte der Autolenker X.________ mit dem Fussgänger A.________. Dieser erlitt ein Schädelhirntrauma, eine Ellenbogen- sowie eine Oberschenkelkontusion.

  2. Die Staatsanwaltschaft Emmen verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 10. Februar 2016 wegen Nichtgewährens des Vortritts mit einem Personenwagen gegenüber einem Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen zu einer Busse von Fr. 600.--.

  3. Im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl verurteilte das Bezirksgericht Hochdorf X.________ am 22. August 2016 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.--. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies das Kantonsgericht am 18. September 2017 ab.

  4. Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. März [recte: September] 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Strafsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

  5. Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. X.________ repliziert.

    Erwägungen:

    1. 1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 SVG. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Fussgänger, welcher keinen Vortritt habe, 6.5 Meter vor dem Fussgängerstreifen unvermittelt auf die Strasse hinaustrete, ohne nach links zu schauen. Das Verhalten des Fussgängers sei überraschend und für ihn nicht vorhersehbar gewesen, da es hierfür keine konkreten Anzeichen gegeben habe. Auf der Fahrbahn habe er, der Beschwerdeführer, Vortritt gehabt. Er habe seine Geschwindigkeit auf 35 bis 40 km/h reduziert und sei...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT