Arrêt nº 6B 1389/2017 de Tribunal Fédéral, 19 septembre 2018
Date de Résolution | 19 septembre 2018 |
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Ecriture agrandie
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1389/2017
Urteil vom 19. September 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________, (verstorben am 30.6.2018),
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abschreibung des Verfahrens (grobe Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 2. November 2017 (SST.2017.192).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft X.________ vor, am 1. Juli 2016 mit seinem Motorrad die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten und damit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben.
X.________ wurde im unmittelbaren Anschluss an die Geschwindigkeitskontrolle angehalten und polizeilich befragt. Sein Lernfahrausweis wurde zuhanden der Entzugsbehörde vorläufig abgenommen. Ein Übersetzer wurde für die Befragung nicht beigezogen. X.________ bestätigte aber unterschriftlich, in verständlicher Sprache zu den Personalien befragt, über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert und über seine Rechte und Pflichten belehrt worden zu sein.
B.
Die Staatsanwaltschaft Baden sprach X.________ mit Strafbefehl vom 15. August 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.--.
Der Strafbefehl wurde gleichentags mit eingeschriebener Post versandt und am 16. August 2016 X.________ zur Abholung avisiert. Nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist retournierte die Post den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden.
Im gleichzeitig geführten Administrativmassnahmenverfahren räumte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ am 29. Juli 2016 die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein. Der von ihm daraufhin mandatierte Rechtsvertreter ersuchte am 17. August 2016 das Strassenverkehrsamt um Zustellung der Verfahrensakten und zugleich um Sistierung des Administrativmassnahmenverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens. Das Strassenverkehrsamt gelangte am 19. August 2016 an die Staatsanwaltschaft Baden und ersuchte um Zustellung des Strafbefehls nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Strassenverkehrsamt am...
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