Arrêt nº 6B 382/2018 de Tribunal Fédéral, 19 septembre 2018

Date de Résolution19 septembre 2018

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_382/2018

Urteil vom 19. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

  2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,

    Beschwerdegegner.

    Gegenstand

    Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme,

    Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. März 2018 (UH170418-O/U/BUT).

    Sachverhalt:

    1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 5. April 2013 der mehrfachen Nötigung schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung von 66 Tagen erstandener Untersuchungshaft und ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der ambulanten Massnahme auf. Am 10. Dezember 2013 wurde die ambulante Massnahme in Vollzug gesetzt.

    2. Mit Verfügung vom 20. September 2016 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JuV) die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Nachdem die Verfügung rechtskräftig wurde, beantragte das JuV dem Bezirksgericht Zürich, es sei zu prüfen, ob die Reststrafe zu vollziehen sei oder ob die Voraussetzungen für eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine bedingte Entlassung vorliegen würden.

    3. Mit Beschluss vom 15. November 2017 ordnete das Bezirksgericht Zürich den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft an. Eine Anrechnung der Dauer der ambulanten Massnahme an die Strafe erfolgte nicht.

    4. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 26. März 2018 teilweise gut und beschloss neben den 66 Tagen Untersuchungshaft weitere 27 Tage, erstanden durch die ambulante Massnahme, an die Vollzugsdauer anzurechnen. Den Antrag auf Aufschub des Vollzugs wies es indessen ab.

    5. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2018 sei aufzuheben und die bedingte Entlassung sei zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien 280 Tage an die zu verbüssende Strafe anzurechnen. Zudem ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Darüberhinaus beantragt sie die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung.

      Erwägungen:

  3. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Anordnung des Vollzugs der am 5. April 2013 ausgefällten und vorerst zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Sie rügt damit sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 63b Abs. 4 StGB.

    1.1. Gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB) aufgehoben wird. Das Gericht entscheidet, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird (Art. 63b Abs. 4 Satz 1 StGB). Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder der bedingten Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) vor, so schiebt das Gericht nach Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB den Vollzug auf. Dem Gesetzgeber scheint es ungeachtet der Unterschiede zwischen den Regelungen von Art. 86 und Art. 42 StGB um die Frage zu gehen, ob eine günstige Prognose vorliegt bzw. eine ungünstige Prognose fehlt (Urteil 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist ein Gefangener nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem...

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