Arrêt nº 5A 384/2018 de Tribunal Fédéral, 21 septembre 2018

Date de Résolution21 septembre 2018

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Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_384/2018

Urteil vom 21. September 2018

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 13. März 2018 (FO.2017.2-K2 / FO.2017.4-K2 / ZV.2017.6-K2 / ZV.2017.12-K2).

Sachverhalt:

  1. A.________ (1969) und B.________ (1972) heirateten 1996 und trennten sich Anfang 2014. Sie haben die gemeinsamen Kinder C.________ (1997), D.________ (1999), E.________ (2002) und F.________ (2004).

  2. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurden die drei älteren Kinder mit Massnahmeentscheid vom 23. Dezember 2014 unter die Obhut des Vaters und F.________ unter die alternierende Obhut der Eltern (jeweils zwei Wochen) gestellt, unter Verpflichtung von A.________ zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 450.-- für F.________ und von Fr. 650.-- für die Ehefrau. Ferner wurde festgestellt, dass Letztere zur Zeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge für die nicht unter ihrer Obhut stehenden Kinder zu zahlen.

  3. Im Scheidungsurteil vom 22. September 2016 genehmigte das Kreisgericht U.________ die Teilvereinbarung der Parteien. Sodann verpflichtete es die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen an E.________ von Fr. 300.-- ab Oktober 2017 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung; ferner hielt es fest, dass die Parteien die ausserordentlichen Bedürfnisse der Kinder im Verhältnis von 2/3 (Vater) und 1/3 (Mutter) sowie ab Oktober 2017 von 3/5 (Vater) und 2/5 (Mutter) zu tragen hätten. Weiter verpflichtete es A.________ zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 420.--, unter Feststellung einer Unterdeckung von Fr. 650.--, sowie zur Aushändigung der Küchenmaschine Kenwood.

    Auf beidseitige Berufung hin verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen A.________ mit Entscheid vom 13. März 2018 zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 400.--. Weiter hielt es fest, dass für F.________ jeder Elternteil während seiner Betreuungszeit aufkomme und der Vater die Krankenkassenprämien bezahle. Die Kosten für die ausserordentlichen Bedürfnisse der Kinder auferlegte es den Eltern im Verhältnis von 3/5 (Vater) und 2/5 (Mutter). Im Übrigen wies es die Berufungen ab.

  4. In Bezug auf den Kindesunterhalt und die Küchenmaschine Kenwood hat A.________ am 26. April 2018 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht, sinngemäss bzw. im Ergebnis mit den Begehren um Absehen von nachehelichem Unterhalt, um Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'200.-- für E.________, um Verpflichtung der Parteien zur hälftigen Tragung der ausserordentlichen Kosten der Kinder und um Abweisung des Antrags auf Herausgabe der Küchenmaschine Kenwood. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen, eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.

    Erwägungen:

    1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Unterhalt und Güterrecht mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; somit steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) und folglich steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wie es schon ihr Name sagt, nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG). Die Eingabe ist folglich entgegen ihrer Bezeichnung als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.

      In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft.

      Hingegen legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

    2. Schon im kantonsgerichtlichen Verfahren stellte sich die Frage, ob die für eine Berufung geltenden Begründungsanforderungen erfüllt sind. Das Kantonsgericht hielt dafür, dass die an eine anwaltliche Eingabe zu stellenden Anforderungen knapp, aber gerade noch erfüllt seien. Für die Beschwerde in Zivilsachen gelten strengere Voraussetzungen (vgl. dazu im Einzelnen E. 1), welche vorliegend über weite Strecken nicht erfüllt sind. Darauf wird im Sachkontext zurückzukommen sein.

      An dieser Stelle sei indes schon festgehalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers, das Verfahren sei ungebührlich verzögert und er sei dadurch geschädigt worden, nicht ansatzweise substanziiert ist, sondern ohne jegliche Bezugnahme auf den Verfahrensablauf und ohne Konkretisierung des angeblichen Schadens bloss abstrakt erhoben wird. Abgesehen davon läuft die Kritik auf eine nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde hinaus.

    3. Das Kantonsgericht ging in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt von einer lebensprägenden Ehe und entsprechend von einem Anspruch der Ehefrau auf Deckung bzw. Fortsetzung des anhand des zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandards berechneten gebührenden Unterhaltes aus.

      Diesbezüglich behauptet der Beschwerdeführer abstrakt eine Verletzung von Art. 8 BV, indem die Ehe für beide Teile lebensprägend gewesen und die Trennung gleichermassen ein Einschnitt sei; somit hätten beide Teile ihre Ansprüche zu beschränken.

      Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Art. 8 BV hat keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen. Indessen sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (BGE 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f.). Allerdings setzt dies voraus, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280 f.; 143 I 217 E. 5.2 S. 219; Urteile 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003 E. 4; 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3; 5A_362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3; 5A_252/2017 vom 21. Juni 2017 E. 5; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.3).

      Diesen Begründungsanforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach; er äussert sich nicht ansatzweise dazu, welche Norm des Zivilrechts und inwiefern diese verletzt sein soll. Überdies hat sich das Kantonsgericht auf die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt bei lebensprägenden Ehen gestützt (dazu BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61; 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106; 140 III 485 E. 3.3 S. 488; 141 III 465 E. 3.1 S. 468). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, ebenso wenig mit der konkreten Höhe des gebührenden Unterhalts der Beschwerdegegnerin und seiner eigenen konkreten Leistungsfähigkeit. Mithin bleibt die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet mit der Folge, dass insoweit nicht darauf einzutreten ist.

    4. Strittig ist sodann der Kindesunterhalt und in diesem Zusammenhang insbesondere die Erwerbsfähigkeit der Mutter. Dabei ist Rechtsfrage, in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, und Tatfrage, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 233 E. 3.2 S. 235).

      4.1. Das Kantonsgericht hat einleitend bemerkt, dass das Bundesgericht für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen herkömmlich keine bestimmte Methode vorschreibe. Dies trifft zu; gemäss bundesgerichtlichen Vorgaben wurde der Methodenpluralismus bislang zugelassen (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.; 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; 140 III 485 E. 3.3 S. 488) und einzig die Vermischung einzelner Methoden als unzulässig erachtet.

      Die auf 1. Januar 2017 erfolgte Einführung des Betreuungsunterhaltes führt zu einer erheblichen Komplizierung der Unterhaltsberechnung, namentlich wenn verschiedene Kinder untereinander und sodann diese mit dem Ehegatten in Konkurrenz stehen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der zunehmenden interkantonalen Mobilität ist der Methodenpluralismus für die Zukunft kein gangbarer Weg mehr (Kritik an den bisher eingeräumten weiten Spielräumen, welche zu unterschiedlichen kantonalen Praxen im Bereich des Unterhaltsrechts geführt haben, üben namentlich: DIEZI, Nachlebensgemeinschaftlicher Unterhalt, Diss. Basel 2013, S. 338 f.; BÜCHLER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, FamPra.ch 2015, S. 7). Es drängt sich auf, für die gesamte Schweiz eine einheitliche Methodik im Bereich des...

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