Arrêt nº 2C 584/2018 de Tribunal Fédéral, 9 juillet 2018
Date de Résolution | 9 juillet 2018 |
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Ecriture agrandie
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_584/2018
Urteil vom 9. Juli 2018
-
öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Stephanie Motz, Barrister,
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol.
Gegenstand
Ausweisung fedpol,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018
(F-1116/2018).
Erwägungen:
-
Der 1978 geborene irakische Staatsangehörige A.________ sowie seine Ehefrau und ihre zwei minderjährigen Kinder lebten als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz. Im Oktober 2015 wurde ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. A.________ wurde vom Bundesstrafgericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation verurteilt. Die Strafe verbüsst er seit August 2016.
Am 22. Januar 2018 verfügte das Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 68 AuG die Ausweisung des Beschwerdeführers sowie ein (im Schengeninformationssystem auszuschreibendes) Einreiseverbot. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak wurde gestützt auf Art. 3 EMRK aufgeschoben. Gegen diese Verfügung reichte A.________ Beschwerden beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sowie beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgsgericht trat mit Urteil vom 28. Mai 2018 auf die gegen diese Ausweisung erhobene Beschwerde gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG nicht ein und überliess die Sache zur weiteren Behandlung dem EJPD. Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG erklärt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt.
A.________ hat am 5. Juli 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde...
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