Arrêt nº 2C 584/2018 de Tribunal Fédéral, 9 juillet 2018

Date de Résolution 9 juillet 2018

Avis important: Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.

Retour à la page d'accueil Imprimer

Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_584/2018

Urteil vom 9. Juli 2018

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Frau Stephanie Motz, Barrister,

gegen

Bundesamt für Polizei fedpol.

Gegenstand

Ausweisung fedpol,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018

(F-1116/2018).

Erwägungen:

  1. Der 1978 geborene irakische Staatsangehörige A.________ sowie seine Ehefrau und ihre zwei minderjährigen Kinder lebten als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl in der Schweiz. Im Oktober 2015 wurde ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. A.________ wurde vom Bundesstrafgericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation verurteilt. Die Strafe verbüsst er seit August 2016.

    Am 22. Januar 2018 verfügte das Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 68 AuG die Ausweisung des Beschwerdeführers sowie ein (im Schengeninformationssystem auszuschreibendes) Einreiseverbot. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak wurde gestützt auf Art. 3 EMRK aufgeschoben. Gegen diese Verfügung reichte A.________ Beschwerden beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sowie beim Bundesverwaltungsgericht ein.

    Das Bundesverwaltungsgsgericht trat mit Urteil vom 28. Mai 2018 auf die gegen diese Ausweisung erhobene Beschwerde gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG nicht ein und überliess die Sache zur weiteren Behandlung dem EJPD. Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG erklärt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt.

    A.________ hat am 5. Juli 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT