Arrêt nº 4A 140/2018 de Tribunal Fédéral, 9 juillet 2018

Date de Résolution 9 juillet 2018

Avis important: Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.

Retour à la page d'accueil Imprimer

Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_140/2018

Urteil vom 9. Juli 2018

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Januar 2018 (ZK2 2017 65).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln mit Entscheid vom 12. Juli 2017 das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2017 abwies, wobei er auf das Begehren des Beschwerdeführers, über den Ausstand sei nicht am gleichen Gericht zu entscheiden, nicht eintrat;

dass die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz auf eine gegen diesen Entscheiderhobene Beschwerde mit Verfügung vom 25. Januar 2018 nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. März 2018 erklärte, die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Januar 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Fall spruchreif ist und die beantragte Sistierung nicht in Betracht kommt, da der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid betreffend die Gültigkeit der Klagebewilligung keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat, weshalb auch den damit zusammenhängenden weiteren Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann;

dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);

dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Antrag in der Sache stellt;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT