Arrêt nº 5A 475/2018 de Tribunal Fédéral, 9 juillet 2018

Date de Résolution 9 juillet 2018

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Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_475/2018

Urteil vom 9. Juli 2018

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,

Beschwerdegegner,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas.

Gegenstand

Rückführung eines Kindes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 30. Mai 2018 (FO.2018.7-K2, ZV.2018.36-K2, ZV.2018.37-K2).

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________, beide Jahrgang 1975, sind die Eltern der 2005 als ihr eheliches Kind in Acapulco geborenen Tochter C.________. Die Familie lebte gemeinsam in Mexiko und alle Mitglieder verfügen über die mexikanische wie auch die schweizerische Staatsbürgerschaft.

Im Zuge ihrer Trennung im Oktober 2013 vereinbarten die Eltern, dass ihnen die elterliche Sorge über C.________ weiterhin gemeinsam zukomme, C.________ künftig bei der Mutter wohne und dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht zustehe, wobei das Verlassen der Stadt oder des Landes mit dem Kind von der schriftlichen Zustimmung des anderen Elternteils abhängen solle.

Nach einem Ferienaufenthalt in der Schweiz im Sommer 2014 kehrte der Vater mit C.________ nicht mehr nach Mexiko zurück, sondern blieb mit ihr im Kanton Aargau. Es folgte ein äusserst aufwändig geführtes Kindesrückführungsverfahren, welches auch mediales Echo fand, u.a. weil sich die Grossmutter mit dem Kind nach Frankreich absetzte, um die Rückführung zu vereiteln (vgl. Urteile 5A_229/2015 vom 30. April 2015, 5A_429/2015 vom 22. Juni 2015 und 5A_539/2015 10. Juli 2015).

Nach der Rückführung lebte C.________ wieder in Mexiko bei ihrer Mutter. Kurz darauf verlegte auch der Vater seinen Wohnsitz zurück nach Mexiko, wo er ein Gerichtsverfahren auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für C.________ einleitete. Am 15. Juni 2016 unterzeichneten die Eltern eine neuerliche Vereinbarung, wonach ihnen die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam zukomme und sich C.________ unter der Woche bei der Mutter, am Wochenende beim Vater aufhalte; ferner wurde festgehalten, dass C.________ mit der vorgängigen Zustimmung der Mutter die Stadt La Paz, nicht jedoch den Bundesstaat Baja California Sur verlassen dürfe.

Im Juni 2017 wurde die Ehe der Eltern geschieden, wobei die vorgenannte Vereinbarung ihre Gültigkeit behielt. Das Verfahren betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge ist nach wie vor in Mexiko hängig.

B.

Nach dem Besuchswochenende vom 28. Januar 2018 beim Vater kehrte C.________ nicht mehr zur Mutter zurück. Seit dem 1. März 2018 wohnt sie mit ihm, dessen Partnerin und deren gemeinsamem Sohn im Kanton St. Gallen.

In der Folge ersuchte die Mutter am 12. März 2018 beim Kantonsgericht St. Gallen um Rückführung von C.________ nach Mexiko.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2018 wies das Kantonsgericht St. Gallen das Rückführungsgesuch sinngemäss ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 5. Juni 2018 Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Anordnung der Rückführung von C.________ nach Mexiko, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Mit Vernehmlassungen vom 18. Juni 2018 schlossen der Vater wie auch die Kindesvertreterin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

  1. Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b S. 224), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584). Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Mit ihr kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das HKÜ gehört.

  2. Das Kantonsgericht ist angesichts der elterlichen Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge und der fehlenden mütterlichen Zustimmung von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes in die Schweiz im Sinn von Art. 3 lit. a HKÜ...

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