Arrêt nº 5A 856/2016 de Tribunal Fédéral, 13 juin 2018

Date de Résolution13 juin 2018

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_856/2016, 5A_865/2016

Urteil vom 13. Juni 2018

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

Stiftung B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Christoph Degen und

durch Advokatin Dr. Anne-Florence Bock,

Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_856/2016,

und

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Beschwerdeführer im Verfahren 5A_865/2016,

gegen

  1. C.A.________,

  2. D.A.________,

    beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Arter und durch Rechtsanwalt Daniel Bloch,

    Beschwerdegegner in den Verfahren 5A_856/2016 und 5A_865/2016,

    Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA).

    Gegenstand

    Stiftungsaufsicht (Bestellung des Stiftungsrats / Änderung der Stiftungsorganisation),

    Beschwerden gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

    vom 4. Oktober 2016 (B-565/2015, B-812/2015).

    Sachverhalt:

    A.

    Unter dem Namen "Stiftung B.________" ist im Handelsregister des Kantons Zürich eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB eingetragen. Sie wurde von A.A.________, Jahrgang 1924, am 24. Dezember 1980 errichtet und bezweckt, die abendländischen, insbesondere die schweizerischen Kunst-, Kultur- und Geschichtswerte zu pflegen, die Besinnung auf dieselben sowie ihre Erhaltung zu fördern und dazu beizutragen, diese Werte der Öffentlichkeit zu vermitteln. Über den Stiftungsrat ist in Art. 5 der Stiftungsurkunde Folgendes vorgesehen:

    "Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat geleitet. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, wobei, wenn möglich, mindestens ein Mitglied der Familie des Stifters im Stiftungsrat vertreten sein soll. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Bei Ersatzwahlen tritt das neue Mitglied in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.

    Der Stifter bezeichnet die Mitglieder des Stiftungsrates. Kann er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen diese Befugnis nicht mehr ausüben, kommt sie primär seinen Nachkommen (Blutsverwandte in absteigender Linie), subsidiär seinen übrigen gesetzlichen Erben zu. Wenn solche fehlen oder nicht willens sind, diese Aufgabe zu übernehmen, ergänzt sich der Stiftungsrat selbst. Sollte auch dies nicht möglich sein, ernennt die Aufsichtsbehörde die Stiftungsräte.

    Der Stiftungsrat... [Organisation]..."

    Der erste Stiftungsrat bestand aus dem Stifter A.A.________ (Präsident), E.________ (Mitglied) und F.________ (Mitglied). Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes, die von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) wahrgenommen wird. Nachkommen des Stifters sind die Tochter C.A.________ und der Sohn D.A.________ (im Folgenden: die Nachkommen).

    1. B.a. Im Herbst 2013 unterbreitete der Stiftungsrat der ESA geänderte Stiftungssatzungen (Stiftungsurkunde und Organisationsreglement) zur Vorprüfung. Die Änderungen betrafen unter anderem Art. 5 der Stiftungsurkunde. Die Mitglieder des Stiftungsrats sollten nicht mehr durch den Stifter bzw. durch dessen Nachkommen ernannt werden, sondern neu die Befugnis erhalten, selber ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen oder zusätzliche Mitglieder zu wählen (Kooptationsrecht). Die ESA machte Änderungs- und Ergänzungsvorschläge. Zur Einführung der Kooptation äusserte sie sich nicht.

      B.b. Am 3. Dezember 2013 beantragten die Nachkommen dem Stiftungsrat, gestützt auf Art. 5 der Stiftungsurkunde dem Stiftungsrat beizutreten. Von ihrem Antrag setzten sie die ESA in Kenntnis.

      B.c. An seiner Sitzung vom 9. Januar 2014 lehnte der Stiftungsrat die Aufnahme der Nachkommen in den Stiftungsrat ab. Die überarbeiteten Stiftungssatzungen wurden verabschiedet und am 10. Januar 2014 der ESA zur Genehmigung zugestellt.

      B.d. Die Nachkommen legten am 13. Januar und am 20. Februar 2014 je Beschwerde ein und beantragten der ESA, die Änderung von Art. 5 der Stiftungsurkunde nicht zu genehmigen. Sie machten geltend, der Stifter und Stiftungsratspräsident sei nicht mehr urteilsfähig. Die Stiftung schloss auf Abweisung der Beschwerden und Genehmigung der neuen Stiftungssatzungen, insbesondere des geänderten Art. 5 der Stiftungsurkunde. Die ESA gewährte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung und sistierte das Verfahren auf Antrag der Parteien zwecks einvernehmlicher Bestimmung des künftigen Stiftungsrats. Eine Einigung konnte jedoch nicht gefunden werden.

      B.e. Am 17. Dezember 2014 ernannten die Nachkommen einen Stiftungsrat für die Amtsdauer vom 25. Dezember 2014 bis am 24. Dezember 2015, bestehend aus den beiden Nachkommen und drei weiteren Mitgliedern. Die bisherigen Mitglieder des Stiftungsrats wurden nicht wiedergewählt und die neu gewählten Mitglieder am 5. Januar 2015 im Handelsregister eingetragen. Der Stiftungsrat teilte seine neue Zusammensetzung am 8. Januar 2015 der ESA mit und zog das Gesuch des bisherigen Stiftungsrats um Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzungen vom 10. Januar 2014 zurück.

      B.f. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wies die ESA das Handelsregisteramt an, die Änderung vom 5. ds. zu löschen, die bisherigen Stiftungsräte wieder einzutragen und das Handelsregister für alle künftigen Einträge betreffend die Stiftung zu sperren.

      B.g. Am 23. Januar 2015 verfügte die ESA, dass das zuvor sistierte Verfahren wieder aufgenommen wird (Ziff. 1), die Anträge des bisherigen Stiftungsrats auf Änderung der Stiftungssatzungen abgewiesen werden (Ziff. 2) und die Beschwerdeverfahren der Nachkommen abgeschrieben werden (Ziff. 3). Sie stellte fest, dass der Gesundheitszustand des Stifters ihm nicht mehr erlaubt, weiterhin das Amt des Stiftungsrats und das Ernennungsrecht des Stiftungsrats persönlich auszuüben, und somit das Recht, den Stiftungsrat zu ernennen, auf die Nachkommen übergeht (Ziff. 4). Die ESA forderte den Stiftungsrat auf, innert Frist ein Geschäftskonzept einzureichen, und behielt weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen vor, vor allem zu Beginn der Tätigkeit des neu ernannten Stiftungsrats (Ziff. 5). Sie hob ihre Verfügung vom 8. Januar 2015 auf (Ziff. 6) und ersuchte das Handelsregisteramt, die Mutationen vom 5.ds. wieder aufzuschalten und die entsprechenden Einträge zu veranlassen (Ziff. 7). Die ESA bestätigte damit die Rechtmässigkeit der Wahl des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2014 durch die Nachkommen des Stifters.

    2. C.a. Gegen die Verfügung der ESA vom 23. Januar 2015 erhoben die Stiftung, handelnd durch den bisherigen Stiftungsrat, und der Stifter, vertreten durch seine Generalbevollmächtigte E.________, je Beschwerde. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht holte ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit des Stifters ein.

      C.b. Bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber, wem das Recht zur Ernennung des Stiftungsrats zukommt und wer das Amt des Stiftungsrats ausübt, ernannte die ESA mit Verfügung vom 30. Januar 2015 G.________ zum Sachwalter der Stiftung mit Einzelunterschrift. Sie entzog den Mitgliedern des bisherigen Stiftungsrats die Zeichnungsberechtigung und ordnete die entsprechenden Änderungen im Handelsregister an.

      C.c. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil vom 4. Oktober 2016).

    3. D.a. Mit Eingabe vom 9. November 2016 (Verfahren 5A_856/2016) beantragt die Stiftung (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht in der Sache, das Gesuch des bisherigen Stiftungsrats an die ESA um Genehmigung der Änderung der Stiftungsurkunde und des Organisationsreglements gutzuheissen.

      D.b. Die Beschwerdeführerin ersuchte um aufschiebende Wirkung. Während das Bundesverwaltungsgericht und die ESA gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einwendeten, schlossen die Nachkommen des Stifters (Beschwerdegegner) auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Verfügung 5A_856/2016 vom 29. November 2016). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurden ihr die drei Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung am 7. Dezember 2016 mitgeteilt.

      D.c. Im Hinblick auf ein allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens (Schreiben vom 3. Mai 2017). Nach Eingang einer Kopie des Revisionsgesuchs setzte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über das dort erhobene Revisionsgesuch aus (Verfügung 5A_856/2016 vom 9. Juni 2017).

      D.d. Mit Urteil vom 16. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an und räumte den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, sich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2017 zu äussern (Verfügung 5A_856/2016 vom 23. August 2017). Die ESA verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin ersuchte um erneute Sistierung des Verfahrens, da sie das Urteil vom 16. August 2017 mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen habe. Die Beschwerdegegner liessen sich am 25. September 2017 ebenfalls vernehmen. Die Vernehmlassungen wurden den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt mit dem Hinweis darauf, dass allfällige verfahrensleitende Verfügungen auf Anordnung des Referenten erfolgen werden und dass das Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen das Urteil des...

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