Arrêt nº 6B 1200/2017 de Tribunal Fédéral, 4 juin 2018

Date de Résolution 4 juin 2018

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Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1200/2017

Urteil vom 4. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________ AG,

  2. B.________ AG,

    beide vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia,

    Beschwerdeführerinnen,

    gegen

  3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

  4. X.________,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,

    Beschwerdegegner.

    Gegenstand

    Legitimation der Geschädigten (Verletzung des Amtsgeheimnisses); Willkür etc.; Prozessentschädigung,

    Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Juni 2017 (SB160478-O/U/ad).

    Sachverhalt:

    1. A.a. Die A.________ AG war Grundeigentümerin von zwei in U.________ gelegenen Grundstücken. Am 14. September 2010 reichte sie einen von der B.________ AG ausgearbeiteten privaten Gestaltungsplan für die beiden Grundstücke ein. Am 30. September 2010 verabschiedete der Stadtrat der Gemeinde U.________ die Vorlage an den Gemeinderat. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 4. Juli 2011 mit 23 zu 13 Stimmen die Festlegung des Gestaltungsplans und der damit verknüpften Anpassung von Bauordnung und Zonenplan. Die unterlegene Ratsminderheit ergriff gegen den Gemeinderatsbeschluss das Behördenreferendum. In der kommunalen Abstimmung vom 27. November 2011 wurde der Gestaltungsplan mit 54,3% Nein-Stimmen abgelehnt.

      X.________ war im fraglichen Zeitraum Mitglied des Stadtrats (Finanzvorstand) der Gemeinde U.________. Ihm wird vorgeworfen, er habe im Vorfeld der kommunalen Abstimmung die detaillierten Auszüge aus dem Betreibungsregister über die A.________ AG und die B.________ AG, welche der damalige Leiter der Abteilung Liegenschaften beim Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 5 eingeholt hatte, an einen Journalisten der Zeitung C.________ weitergeleitet. In den Auszügen seien für die beiden Gesellschaften insgesamt 24 bzw. 54 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'878'901.85 bzw. Fr. 583'319.80 verzeichnet gewesen. Mit der Weitergabe der Auszüge, deren Inhalt in der Folge einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, habe X.________ ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut worden sei bzw. das er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen habe.

      A.b. Am 1. Mai 2012 erstattete ein Mitglied des Gemeinderates der Stadt U.________ gegen X.________ Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Mit Beschluss vom 15. Juli 2012 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Am 1. Oktober eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, welche sie mit Verfügung vom 31. Januar 2014 einstellte. Gegen diese Verfügung erhoben die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde am 17. Februar 2014 gut und hob die Einstellungsverfügung auf. In der Folge setzte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung fort und erhob am 7. März 2016 Anklage.

      Parallel zum Strafverfahren reichten die A.________ AG und die B.________ AG am 31. Oktober 2013 gestützt auf das Haftungsgesetz des Kantons Zürich ein Haftungsbegehren gegen die Stadt U.________ ein.

    2. Das Bezirksgericht Uster erklärte X.________ mit Urteil vom 22. Juni 2016 der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es merkte vor, dass die A.________ AG und die B.________ AG keine Zivilansprüche gestellt hatten.

      Gegen dieses Urteil erhoben der Beurteilte sowie die A.________ AG und die B.________ AG Berufung. Am 28. Juni 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ von der Anklage der Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Die Kosten der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nahm es auf die Gerichtskasse. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Zehntel der A.________ AG und der B.________ AG; im Übrigen nahm es sie auf die Gerichtskasse. X.________ sprach es eine Parteientschädigung zu.

    3. Die A.________ AG und die B.________ AG führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit der Beschuldigte freigesprochen worden sei und soweit die Vorinstanz die Zusprechung einer Entschädigung für entstandene Parteikosten im kantonalen Verfahren zulasten des Beschuldigten verweigert habe, und die Sache sei zu dessen Schuldigsprechung und zur Zusprechung der vorinstanzlich beantragten Prozessentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    4. X.________ beantragt in seiner auf die Verweigerung einer Prozessentschädigung beschränkten Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde der A.________ AG und der B.________ AG zur Kenntnisnahme zugestellt. Sie halten in ihrer Stellungnahme an ihren Anträgen fest. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Stellungnahme verzichtet.

      Erwägungen:

  5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde an das Bundesgericht ein Rechtsbegehren enthalten. Da die Beschwerde in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die Beschwerdeschrift grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung genügen für sich allein nicht. Die Beschwerdebegründung kann indes zur Interpretation des Rechtsbegehrens herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht daher ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteile 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 2; 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 1.1). Darüber hinaus genügt ein blosser Rückweisungsantrag dann, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 490 mit Hinweisen).

    Aus den Anträgen der Beschwerdeführerinnen ergibt sich, dass sie mit ihrer Beschwerde eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Amtsgeheimnisverletzung und die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu dessen Lasten anstreben. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden.

  6. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben sich im Verfahren als Privatklägerinnen konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO; Untersuchungsakten, Ordner 2, act. 15/6). Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht hat. Dabei geht es um Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f., mit Hinweisen).

    2.2. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, unter den Begriff der...

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