Arrêt nº 8C 587/2017 de Tribunal Fédéral, 14 mai 2018

Date de Résolution14 mai 2018

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_587/2017

Urteil vom 14. Mai 2018

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Juni 2017 (IV.2016.00792).

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ meldete sich am 21. Dezember 2011 nach einem rechtskräftig abgelehnten Leistungsbegehren (Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. Mai 2005; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2006) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess A.________ im Zuge ihrer Abklärungen u.a. polydisziplinär bei der MEDAS Interlaken GmbH, Unterseen, begutachten (Expertise vom 22. Januar 2013). Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf Empfehlung der Gutachter auf, sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einer stationären psychiatrischen Therapie zu unterziehen mit Optimierung der Pharmakotherapie und intensiver Psychotherapie, Reduktion und Absetzen der suchterzeugenden Arzneimittel; anschliessend habe er sich weiter tagesstationär behandeln zu lassen. In Umsetzung der schlussendlich vereinbarten tagesklinischen Behandlung trat A.________ für sechs Wochen in die Tagesklinik B.________ ein (Bericht vom 19. Juni 2014). Da keine Optimierung der Pharmakotherapie stattgefunden habe und keine Abstinenz von suchterzeugenden und anderen nicht angezeigten Substanzen dokumentiert sei und gemäss medizinischer Einschätzung der Gesundheitszustand durch eine stationäre Behandlung wesentlich verbessert werden könne, verlangte die IV-Stelle abermals eine stationäre Therapie, wozu der Versicherte nicht bereit war. Am 2. Juni 2016 wies sie verfügungsweise einen Anspruch auf Invalidenrente ab, da kein invalidisierender psychiatrischer Gesundheitsschaden vorliege und eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei.

B.

Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2017 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.

Das Bundesgericht gewährte den Parteien das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418. Mit Eingaben vom 25. und 29. Januar 2018 bekräftigen beide Parteien ihre Rechtsstandpunkte.

Erwägungen:

  1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die...

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