Arrêt nº 6B 238/2013 de Tribunal Fédéral, 22 novembre 2013

Date de Résolution22 novembre 2013

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_238/2013

 

 

Urteil vom 22. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

  1. A.________,

    vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,

  2. B.________,

    vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi,

  3. C.________,

    vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,

  4. D.________,

    vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

  5. G.________,

    vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins,

  6. H.________,

    vertreten durch avvocato Daniele Timbal,

  7. I.________,

    vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,

    Beschwerdegegner,

    sowie als Drittbetroffene:

  8. DA.________,

    vertreten durch avvocato Luigi Mattei,

  9. DB.________,

    vertreten durch avvocato Luigi Mattei,

  10. DC.________ SA,

    vertreten durch avvocato Luigi Mattei,

  11. DD.________ LTD.,

  12. DE.________,

    vertreten durch Avvocato Renzo Galfetti,

  13. DF.________,

    vertreten durch Avvocato Renzo Galfetti,

  14. DG.________,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca,

  15. DH.________,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca,

  16. DI.________,

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca,

  17. DJ.________ Stiftung,

  18. DK.________ SA,

  19. DL.________ Est.,

  20. DM.________,

  21. DN.________ SA,

  22. DO.________SA,

  23. DP._________ SA,

  24. DQ.________ SA en liquidation,

  25. DR.________ Trust,

  26. DS.________ SA,

  27. DT.________,

  28. DU.________,

    vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann,

  29. DV.________ SA,

  30. DW.________,

  31. DX.________ S.A. en liquidation

  32. DY.________,

    vertreten durch Avvocato Emanuele Stauffer,

  33. DZ.________,

    vertreten durch avvocato Davide Corti,

  34. DAA.________ SA,

    vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,

  35. DAB.________,

    vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

  36. DAC.________ Est.

    Gegenstand

    Unterstützung einer kriminellen Organisation, qualifizierte Geldwäscherei; Einziehung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör etc.,

    Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März 2012.

    Sachverhalt:

    A.

    A.a. Das Bundesstrafgericht sprach mit Urteil vom 8. Juli 2009 sieben von neun Angeklagten, nämlich A.________, B.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________, von den Vorwürfen der Beteiligung an respektive der Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie der qualifizierten Geldwäscherei beziehungsweise der Gehilfenschaft dazu frei. Es auferlegte allen Freigesprochenen zumindest teilweise die auf sie entfallenden Verfahrenskosten und verweigerte ihnen ebenfalls zumindest teilweise eine Parteientschädigung. Die den amtlichen Verteidigern ausgerichtete Entschädigung forderte es von den Freigesprochenen zurück.

    Die Angeklagten C.________ und I.________ sprach das Bundesstrafgericht gleichentags der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig. Hingegen sprach es beide vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei frei. Es bestrafte C.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, wovon neun Monate unbedingt vollziehbar, und I.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

    A.b. Gegen dieses Urteil erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte unter anderem, die freigesprochenen Beschuldigten seien der Unterstützung einer kriminellen Organisation beziehungsweise (der Beschuldigte I.________) der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen, und es sei in Höhe der nicht gedeckten Deliktsbeträge auf eine Ersatzforderung gegen die beschuldigten Personen zu erkennen.

    A.c. Das Bundesgericht hiess am 22. Februar 2011 die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_609/2009).

    A.d. Mit Entscheiden vom gleichen Tag hiess das Bundesgericht auch die von den Verurteilten I.________ und C.________ erhobenen Beschwerden (teilweise) gut (Verfahren 6B_107/2010 und 6B_108/ 2010).

    B. 

    Mit Teilurteil vom 13. Juli 2011 hielt das Bundesstrafgericht fest, welche Sach- und Rechtsfragen im ersten Hauptverfahren rechtskräftig entschieden sind und sich damit einer weiteren Beurteilung entziehen.

    C. 

    Mit Urteil vom 21. März 2012 sprach das Bundesstrafgericht die Beschuldigten A.________, B.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ wiederum frei.

    Es sprach C.________ der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, davon 19 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. I.________ sprach es der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Vom Vorwurf der Geldwäscherei sprach es C.________ und I.________ frei. Es stellte fest, dass die C.________ und I.________ vorgeworfenen Handlungen, soweit sie vor dem 21. März 1997 begangen worden waren, in Bezug auf die Vorwürfe der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Geldwäscherei verjährt sind.

    Das Bundesstrafgericht listet in Ziff. XI/3 des Urteilsdispositivs "die beschlagnahmten Vermögenswerte" auf, welche "nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben" werden. Aufgeführt werden Vermögenswerte, die zu Lasten von Beschuldigten und zu Lasten von Dritten beschlagnahmt wurden.

    D. 

    Die Bundesanwaltschaft führt mit Eingabe vom 4. März 2013 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012, soweit die Beschuldigten E.________ und F.________ freigesprochen worden sind, in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sei das Urteil des Bundesstrafgerichts aufzuheben. Die Beschuldigten A.________, B.________, D.________, G._________ und H.________ seien der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen und hiefür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte C.________ sei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nicht nur ab dem 21. März 1997, sondern bereits seit 1. Juli 1996, sowie der qualifizierten Geldwäscherei ab diesem Zeitpunkt schuldig zu sprechen und hiefür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte I.________ sei nicht bloss der Unterstützung einer kriminellen Organisation, sondern der Beteiligung an einer kriminellen Organisation schuldig zu sprechen, und zwar nicht erst seit dem 21. März 1997, sondern bereits ab dem 1. Juli 1996. Er sei zudem der qualifizierten Geldwäscherei ab diesem Zeitpunkt schuldig zu sprechen und hiefür angemessen zu bestrafen. Es seien betreffend die Beschuldigten A.________, B.________, C.________, D.________, G._________, H.________ und I.________ deren beschlagnahmte Vermögenswerte gestützt auf Art. 72, eventuell Art. 70 StGB einzuziehen. Ausserdem sei in Anwendung von Art. 71 StGB für die durch die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht gedeckten Deliktsbeträge auf eine entsprechende Ersatzforderung gegen die genannten Beschuldigten zu erkennen. Die bei den Dritterwerbern beschlagnahmten Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen.

    E. 

    Die Bundesanwaltschaft stellte in ihrer Beschwerde kein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Sie unterliess dies in der Meinung, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 zufolge der von ihr dagegen erhobenen Beschwerde nicht in Rechtskraft erwächst. Nachdem das Bundesstrafgericht in einem Schreiben vom 21. März 2013 an die Parteien unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie auf Art. 437 Abs. 3 StPO, wonach Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräftig werden, die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte in Betracht zog, reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 15. April 2013 beim Bundesgericht gestützt auf Art. 103 BGG ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung gab mit Verfügungen vom 17. respektive 18. April 2013 der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern Gelegenheit, bis zum 10. Mai 2013 zum Gesuch Stellung zu nehmen, und ordnete provisorisch an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 erteilte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Zwischenzeit stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 20. April 2013 fest, dass ihr Urteil vom 21. März 2012 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Vollzug des Urteils gleichwohl zufolge der verfahrensleitenden Verfügungen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. und 18. April 2013 heute nicht möglich ist. Die von der Bundesanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafkammer vom 20. April 2013 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit Beschluss vom 24. Mai 2013 ab. Auf die von der Bundesanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafkammer vom 30. April 2013 und den Beschluss der Beschwerdekammer vom 24. Mai 2013 erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2013 nicht ein (Verfahren 6B_620/2013).

    Erwägungen:

  37. 1.1. Die Beschwerdeführerin stellt im bundesgerichtlichen Verfahren den Beweisantrag auf...

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