Arrêt nº 2C 958/2012 de Tribunal Fédéral, 20 juin 2013

Date de Résolution20 juin 2013

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_958/2012

 

 

Urteil vom 20. Juni 2013

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X.________, ehemals Y.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 23. August 2012.

Erwägungen:

  1. Der 1982 geborene X.________ (geb. Y.________), aus dem Kosovo stammend, reiste 1992 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. 1996 wurde er vorläufig aufgenommen und am 12. Mai 2000 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche seither mehrmals erneuert wurde.

     X.________ absolvierte nach seinem Realschulabschluss keine Berufsausbildung und hat seither nur unregelmässig gearbeitet. Immer wieder war er arbeitslos und musste von der öffentlichen Hand unterstützt werden. X.________ wurde in der Schweiz in erheblichem Masse straffällig: Zwischen dem 11. Mai 2001 und dem 31. Mai 2012 wurde X.________ insgesamt 13 Mal strafrechtlich verurteilt:

    - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001: Verwarnung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

    - Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 90.--;

    - Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003: Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie der Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 23. Mai 2006 wurde der gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen;

    - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003: Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.--;

    - Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 24. März 2004 wurde X.________ wegen Raufhandels und Tätlichkeiten, begangen Ende Juni bzw. Ende Juli 2003, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt;

    - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. August 2005: Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz, begangen im April 2005, zu einer Busse von Fr. 300.--;

    - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006: Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand...

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