Arrêt nº 2C 505/2013 de Tribunal Fédéral, 4 octobre 2013

Date de Résolution 4 octobre 2013

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_505/2013

 

 

Urteil vom 4. Oktober 2013

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 24. April 2013.

Sachverhalt:

A.

 Die serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1979) heiratete am 12. Dezember 2004 in ihrem Heimatland den Schweizer Bürger Z.________ (geb. 1964). Nach Beendigung des Studiums der Heilpädagogik in Belgrad reiste X.________ am 24. September 2005 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine letztmals bis 24. September 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.

 Die Eheleute lebten von Mitte September 2005 bis Mitte Dezember 2006 in häuslicher Gemeinschaft in der Schweiz. Anschliessend wanderte der Ehemann alleine nach Thailand aus und hielt sich in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils im Rahmen von kürzeren Aufenthalten (rund vier Monate pro Jahr) in der Schweiz auf. Ende 2009 meldete sich der Ehemann erneut in der Schweiz an, wobei er von Januar 2010 bis Anfang April 2010 wiederum nach Thailand reiste.

 Am 21. Februar 2007 reichte der Ehemann eine erste Scheidungsklage ein, die er am 7. November 2007 wieder zurückzog. Am 21. April 2011 erfolgte die Scheidung.

B.

B.a. Am 30. April 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) das Gesuch von X.________ vom 12. September 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. September 2010 teilweise gut und wies das Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

B.b. Am 1. Oktober 2010 unterbreitete das Migrationsamt die Angelegenheit dem Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM) mit dem Antrag um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 14. Februar 2011 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2013 ab.

C.

 Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BFM...

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