Arrêt nº 4A 103/2013 de Tribunal Fédéral, 11 septembre 2013

Date de Résolution11 septembre 2013

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_103/2013

 

 

Urteil vom 11. September 2013

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,

nebenamtlicher Bundesrichter Berti,

Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Schmidt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Anwendbarkeit des ArG,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die X.________ GmbH (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in der Schweiz hat sich darauf spezialisiert, in Krisengebieten die Verpflegung von militärischen und anderen Organisationen sicherzustellen. Seit 2005 betreibt sie in einem abgesperrten und bewachten Logistikzentrum (Camp) an der Peripherie von Kabul in Afghanistan eine Bäckerei und beliefert vor Ort Truppen mit Brot- und Konditoreiwaren.

A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) ist Bäcker mit abgeschlossener Meisterprüfung und hat Wohnsitz in Deutschland.

A.b. Am 1. April 2005 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. Darin verpflichtete sich der Arbeitnehmer, zu einem monatlichen Nettolohn von EUR 3'000.-- in der Bäckerei der Arbeitgeberin in Kabul als "Second Production Manager" zu arbeiten. Mit der Beförderung zum "Production Manager" ab dem zweiten Dienstjahr erhöhte sich der Lohn auf EUR 3'200.--. Daneben erhielt er im ersten Dienstjahr einen Bonus von EUR 9'600.-- und ab dem zweiten Dienstjahr einen solchen von EUR 10'000.--. Gemäss Vertrag sollte die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Sechstagewoche im Durchschnitt 54 Stunden nicht übersteigen. Allfällige Mehrstunden sollten mit dem Monatslohn abgegolten sein. Als Ausgleich hatte der Arbeitnehmer gemäss Vertrag jährlich 63 Ferientage. Die Parteien unterstellten den Vertrag schweizerischem Recht und vereinbarten Glarus als Gerichtsstand.

B.

B.a. Mit Klage vom 15. Januar 2009 beim Kantonsgericht Glarus beantragte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von EUR 120'401.-- nebst Zins zu verurteilen. Die Summe setzte sich zusammen aus EUR 118'178.-- als Entschädigung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit, EUR 1'826.-- für Krankenkassenkosten und EUR 397.-- für die Kosten der Rückreise nach Beendigung der Arbeitstätigkeit. Der Arbeitnehmer stützte seine Ansprüche auf das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11).

Mit Entscheid vom 10. August 2010 wies das Kantonsgericht Glarus die Klage ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte dem Arbeitnehmer die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- an die Arbeitgeberin (Dispositiv-Ziff. 4). Das Kantonsgericht verneinte die Anwendbarkeit des ArG und damit auch das Bestehen einer Anspruchsgrundlage. Im Sinne einer Eventualbegründung führte das Kantonsgericht aus, der Arbeitnehmer habe die behaupteten Arbeitszeiten ohnehin nicht beweisen können.

B.b. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus. Er beschränkte seine Klage auf den Betrag von EUR 118'178.-- als Entschädigung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit.

Die Arbeitgeberin erhob daraufhin Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids des Kantonsgerichts aufzuheben und der Arbeitnehmer zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 24'026.05 für das erstinstanzliche Verfahren zu verurteilen.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2013 merkte das Obergericht des Kantons Glarus vor, dass der Arbeitnehmer seine Klage auf EUR 118'178.-- reduziert habe (Dispositiv-Ziff. 1). Anders als das Kantonsgericht bejahte das Obergericht die Anwendbarkeit des ArG und warf der Vorinstanz eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor. In Gutheissung der Berufung hob es daher das Urteil des Kantonsgerichts Glarus auf und wies die Klage zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück (Dispositiv-Ziff. 2). Die Anschlussberufung schrieb es als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 3).

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Februar 2013 beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus aufzuheben und es seien Dispositiv-Ziff. 1-3 und 5 des Entscheids des Kantonsgerichts Glarus zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin stellt zudem einen ausführlichen Antrag betreffend die Neuverteilung der Gerichtskosten und die Festlegung der Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren, dies verbunden mit einem Eventualantrag, die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der...

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