Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 21 septembre 1999

ConférencierPublié
Date de Résolution21 septembre 1999
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

125 IV 195

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1999 in Sachen H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Faits à partir de page 196

BGE 125 IV 195 S. 196

S. fuhr am 21. März 1997, um 20.00 Uhr, in seinem Personenwagen auf der Zürcherstrasse in Rheinfelden Richtung Basel. Hinter ihm fuhr H. Beide Fahrzeuge bewegten sich auf dieser Hauptstrasse innerorts mit ca. 50 km/h. Dabei bemerkte S., der seine Aufmerksamkeit zunächst auf den am Strassenrad wartenden Motorradfahrer A. (mit Beifahrerin) gerichtet hatte, zu spät, dass das Ehepaar E. und C. F. den Fussgängerstreifen betrat. Er leitete eine Vollbremsung ein, konnte aber eine Kollision nicht mehr vermeiden. Unmittelbar nach dieser ersten Kollision fuhr H. mit ihrem Personenwagen auf den Personenwagen S. auf. Die Geschädigte und der Personenwagen S. wurden durch die Wucht dieses Aufpralls nach vorne geschoben. Dadurch wurde der pathologische Zustand der verletzten Geschädigten gesteigert, indem noch zusätzliche Verletzungen entstanden.

Das Bezirksgericht Rheinfelden fand am 20. Mai 1998 H. der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig (begangen durch mangelhafte Aufmerksamkeit [Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; VRV, SR 741.11] sowie durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs [Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; SVG, SR 741.01]). Es bestrafte sie mit 2 Wochen Gefängnis und Fr. 400.-- Busse. Es verpflichtete sie, solidarisch mit S., der Zivilklägerin F. eine Genugtuung von Fr. 20'000.- nebst Zins zu zahlen, stellte fest (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgeseztes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG; SR 312.5]), dass sie solidarisch mit S. für den Schaden aufzukommen habe, und verwies die Zivilsache im Übrigen auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Aargau änderte am 6. Januar 1999 das Urteil des Bezirksgerichts insoweit ab, als es H. mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestrafte und die Genugtuungssumme auf Fr. 25'000.-- festsetzte. Es wies die Berufung und Anschlussberufung im Übrigen ab.

H. erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Extrait des considérants:

Auszug aus den Erwägungen:

    1. Die Vorinstanz hält im Ergebnis fest, aufgrund der...

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