Arrêt de Cour de Cassation Extraordinaire, 4 novembre 1999

ConférencierPublié
Date de Résolution 4 novembre 1999
SourceCour de Cassation Extraordinaire

Chapeau

125 IV 298

45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Novembre 1999 i.S. Walther Hofer gegen Nachkommen des Wilhelm Frick (Nichtigkeitsbeschwerde)

Faits à partir de page 299

BGE 125 IV 298 S. 299

Prof. Walther Hofer, damals Professor der Geschichte an der Universität Bern und anerkannter Kenner des Nationalsozialismus, publizierte in der "Neuen Zürcher Zeitung" Nr. 48 vom 26./27. Februar 1983 aus Anlass des 50. Jahrestages des Brandes des Deutschen Reichstages einen Artikel über dieses "Schlüsselereignis auf dem Weg zur NS-Diktatur." Darin trat er der These entgegen, die Brandstiftung sei das alleinige Werk des Holländers van der Lubbe gewesen. Der Artikel enthält unter anderem folgende Passage:

"Wie recht wir gehabt haben, die verfehlte Theorie als `Gestapo-These' zu

bezeichnen, geht auch aus folgendem Tatbestand hervor: Die allererste

Version dieser These ist ausgerechnet in einem schweizerischen Presseorgan

erschienen, dessen neonazistische Tendenzen seinerzeit sogar Anlass zu

parlamentarischen Vorstössen gegeben haben. Es handelt sich um die

Zweiwochenzeitung `Neue Politik', deren Herausgeber, Wilhelm Frick, in den

dreissiger Jahren Leiter der `Eidgenössischen Front', einer mit dem

Nationalsozialismus sympathisierenden Bewegung, gewesen war. Ferner war er

nach einem Bericht des Zürcher Obergerichts damals einer der

Vertrauensanwälte des deutschen Generalkonsulats in Zürich und einer

Gestapoabteilung in Feldkirch. ... Die angeblich so wissenschaftliche

Alleintäterthese ist also in der Küche ehemaliger Gestapobeamter und im

Blatt eines ehemaligen Gestapovertrauten erstmals lanciert worden. ..."

Der im Artikel namentlich genannte Wilhelm Frick war Rechtsanwalt; er ist am 6. November 1961 verstorben. Seine Angehörigen erhoben gegen Walther Hofer Ehrverletzungsklage wegen Verleumdung eines Verstorbenen, eventuell wegen übler Nachrede über einen Verstorbenen. Gegenstand der Anklage bildeten die Behauptungen, Wilhelm Frick sei "Vertrauensanwalt einer Gestapoabteilung" und "Gestapovertrauter" gewesen.

Das Bezirksgericht Zürich sprach Walther Hofer am 20. März 1985 frei. Es erwog, Hofer habe sich für seine Behauptung auf die Dissertation von W. Wolf, "Faschismus in der Schweiz", aus dem Jahre 1969 gestützt, in welcher es auf S. 44 heisse:BGE 125 IV 298 S. 300

Schliesslich gehörte Dr. Wilhelm Frick im zweiten Weltkrieg zu den

Vertrauensanwälten des deutschen Generalkonsulats in Zürich und einer

Gestapo-Abteilung in Feldkirch.

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