Arrêt de Chambre d'accusation, 13 juin 1996

ConférencierPublié
Date de Résolution13 juin 1996
SourceChambre d'accusation

Chapeau

122 IV 185

27. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Juni 1996 i.S. A. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft

Faits à partir de page 186

BGE 122 IV 185 S. 186

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

    1. Die angefochtene Verfügung verweist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gemäss Art. 214 ff. BStP. Die Bundesanwaltschaft führt zur Begründung an, die Ernennung von Sachverständigen sei in der Regel dem Untersuchungsrichter vorbehalten und unterliege als solche der Beschwerde gemäss Art. 214 ff. BStP an die Anklagekammer des Bundesgerichts, weshalb davon auszugehen sei, dass auch gegen die Ernennung von Sachverständigen durch die Bundesanwaltschaft dieses Rechtsmittel zulässig sei.

    2. Gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP kann nur gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts geführt werden; diese Beschwerdemöglichkeit steht gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts grundsätzlich nicht zur Verfügung. Wie es sich in jenem Fall verhält, wo im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Untersuchungshandlungen, die keinen Aufschub ertragen, nach Art. 102 2. Satz BStP - ausnahmsweise - von der gerichtlichen Polizei vorgenommen werden, kann offenbleiben, da es sich hier, wie noch zu zeigen sein wird (E. 3), nicht um einen solchen Fall handelt. Die Bundesanwaltschaft untersteht auch nicht der Aufsicht der Anklagekammer, sondern jener des Bundesrates (Art. 14 Abs. 1 BStP). Infolgedessen unterliegen deren Amtshandlungen grundsätzlich der Aufsichtsbeschwerde an das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement oder den Bundesrat (vgl.BGE 120 IV 342 E. 1b mitBGE 122 IV 185 S. 187

    Hinweisen). Im übrigen unterliegen Amtshandlungen des Bundesanwaltes nur in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen der richterlichen Überprüfung, so bei der Ablehnung von Haftentlassungsgesuchen (Art. 52 Abs. 2 BStP), der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 66bis BStP) und der Durchsuchung von Papieren (Art. 69 Abs. 3 BStP). Seit der im Zusammenhang mit dem Datenschutzgesetz erfolgten Teilrevision des Bundesstrafprozesses vom 19. Juni 1992 kann auch gegen die übrigen durch den Bundesanwalt angeordneten oder bestätigten Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts geführt werden (Art. 105bis Abs. 2 BStP; BBl...

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