Arrêt de Chambre d'accusation, 19 février 1990

ConférencierPublié
Date de Résolution19 février 1990
SourceChambre d'accusation

Chapeau

116 IV 88

18. Urteil der Anklagekammer vom 19. Februar 1990 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Faits à partir de page 89

BGE 116 IV 88 S. 89

A.- Gegen J. L., G. und F. L. wurde im Kanton Aargau seit Juni 1985 ein Strafverfahren wegen Betruges, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung und Urkundenfälschung geführt. Es handelte sich um fast ausschliesslich im Kanton Aargau, mehrheitlich in den Jahren 1984 und 1985, begangene Vermögensdelikte.

B.- Am 1. August 1989 erstattete die Eidgenössische Bankenkommission, nachdem sie durch die Behörden des Kantons Zürich, an die sie sich zunächst gewandt hatte, Kenntnis von dem im Kanton Aargau gegen J. L. geführten Verfahren hatte, wegen des Verdachts von Vermögensdelikten der Verantwortlichen der A. F. AG, Zürich, und der K. Establishment, Balzers/FL, gegen diese Anzeige; zuvor hatte sie die Geschäftstätigkeit der beiden in Frage stehenden Gesellschaften durch die von ihr als Revisionsstelle für Banken anerkannte K. AG, Zürich, durchleuchten lassen, die sie als bankengesetzliche Revisionsstelle auch mit der Liquidation der beiden dem Bankengesetz unterstehenden Gesellschaften beauftragte. Zu den Verantwortlichen dieser Finanzgesellschaften, deren Geschäfte in Zürich geführt werden, gehört J. L. Unklarheit besteht über den Verbleib der Anlagegelder von über tausend Kunden im Betrag von gegen 140 Millionen Dollar. Es besteht der Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betruges.

Noch am 1. August 1989 setzte der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau auf Antrag der Staatsanwaltschaft angesichts der finanziellen Tragweite des Falles einen kantonalen Untersuchungsrichter ein.

Am 2. August 1989 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Behörden des Kantons Zürich, den durch die Bankenkommission zur Anzeige gebrachten Handlungskomplex zu verfolgen, was diese indessen ablehnte.

Der kantonale Untersuchungsrichter beauftragte die bereits in diesem Zusammenhang tätig gewordene K. AG am 6. September 1989 zur Weiterführung ihres Mandates bzw. damit, den Finanzfluss bei den beiden Gesellschaften zu ermitteln.

C.- Mit Entscheid vom 28. September 1989 erklärte die Anklagekammer des Bundesgerichts auf Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. September 1989 für das durch die Eidgenössische Bankenkommission am 1. August 1989 ausgelösteBGE 116 IV 88 S. 90

neue Verfahren gegen J. L. und K. die Behörden des Kantons Zürich als zuständig.

D.- Mit Gesuch vom 23. Januar 1990 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons...

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