Arrêt nº U 426/05 de Ire Cour de Droit Social, 12 janvier 2007

Date de Résolution12 janvier 2007
SourceIre Cour de Droit Social

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 426/05

Urteil vom 12. Januar 2007

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger und Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien

P.________, 1971, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin

Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. September 2005.

Sachverhalt:

A.

Der 1971 geborene P.________ war seit 1997 als Bauarbeiter bei der X.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Oktober 2001 erlitt er einen Berufsunfall und zog sich dabei eine instabile LKW-1-Fraktur, eine mehrfragmentäre, intraartikuläre distale Unterschenkelfraktur vom Typ Pilon-tibial AO Typ 43-C3.3 rechts und eine mehrfragmentäre extraartikuläre Calcaneus-Fraktur rechts zu. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung, erbrachte Taggeldleistungen und schloss den Fall mit ärztlicher Abschlussuntersuchung vom 25. Februar 2004 ab, wobei der Kreisarzt Dr. med. R.________ ab 1. März 2004 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit und einen Integritätsschaden von 30 % feststellte. Mit Verfügung vom 27. April 2004 wurden dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 27 % eine Rente und bei einer Einbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 11. November 2004 insofern gut, als sie den Invaliditätsgrad von 27 % auf 37 % erhöhte. Der neuen Invaliditätsbemessung wurden die Tabellenlöhne gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zugrunde gelegt, wobei die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % vorgenommen wurde.

B.

Hiegegen liess P.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei nach Einholung eines medizinischen Gutachtens über die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowie über die Höhe der Invalidenrente und des Integritätsschadens neu zu befinden. Insbesondere müsse beim Invalideneinkommen ein...

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