Arrêt nº 5P.211/2006 de IIe Cour de Droit Civil, 26 septembre 2006

Date de Résolution26 septembre 2006
SourceIIe Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.211/2006/fco

Urteil vom 26. September 2006

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Stephan Kamer,

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (Abänderung des Scheidungsurteils),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 21. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.

X.________ und Y.________, beide geboren 1956, heirateten im Jahre 1983. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Urteil vom 5. Mai 1999 schied das Kantonsgericht Zug die Ehe der Parteien und genehmigte ihre Konvention. Demnach verpflichtete sich X.________ zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag an Y.________ hälftig gestützt auf Art. 151 und Art. 152 aZGB von monatlich Fr. 5'000.-- bis Ende 2004 und von Fr. 2'800.-- bis Ende März 2021. Die Rente wurde mit einer Indexklausel versehen. Zudem wurde die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge von X.________ geteilt und die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt.

B.

Am 7. Oktober 2003 reichte X.________ beim Einzelrichter des Bezirkes Höfe eine Abänderungsklage ein mit dem Antrag, den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf nominal Fr. 3'000.-- bis Ende 2004 und auf Fr. 1'000.-- bis Ende 2008 herabzusetzen. Er machte geltend, dass sich die wirtschaftliche Situation der Rentenberechtigten verbessert habe. Diese sei nicht mehr bedürftig, weshalb der Rentenanteil gemäss Art. 152 aZGB gänzlich wegfalle. Der Rentenanteil gemäss Art. 151 aZGB müsse angepasst werden, da die Berechtigte nicht mehr den gleichen Bedarf wie im Zeitpunkt der Scheidung habe und zudem die Erwerbstätigkeit von 60% auf 80% erhöht habe. Es sei ihr sogar ein volles Berufspensum zuzumuten. Ihre Altersvorsorge sei durch die Teilung der Austrittsleistung seiner beruflichen Vorsorge gesichert. Mit Urteil vom 12. Juli 2005 wies der Einzelrichter die Klage ab.

C.

Gegen dieses Urteil gelangte X.________ an das Kantonsgericht Schwyz und verlangte, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an Y.________ bis Ende 2004 auf monatlich Fr. 2'500.-- und bis Ende 2009 auf Fr. 1'400.-- herabzusetzen. Die Berufung wurde am 21. Februar 2006 abgewiesen.

D.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Mai 2006...

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