Arrêt nº 6P.163/2004 de Cour de Droit Pénal, 3 mai 2005

Date de Résolution 3 mai 2005
SourceCour de Droit Pénal

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.163/2004

6S.432/2004 /bri

Urteil vom 3. Mai 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,

Gerichtsschreiber Heimgartner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Clopath,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

6P.163/2004

Art. 9 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo")

6S.432/2004

Fahrlässige Tötung,

staatsrechtliche Beschwerde (6P.163/2004) und Nichtig-keitsbeschwerde (6S.432/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichts-ausschuss, vom 30. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.

Am 21. Februar 2000 war X.________ mit seinem Bruder A.________ und seinen Freunden B.________ und C.________ im Skigebiet auf Skiern bzw. auf Snowboards unterwegs. Nach einigen Abfahrten auf markierten Skipisten stiegen sie gegen 11.00 Uhr von der Bergstation auf den Mittelgrat und fuhren zwei Mal im Tiefschnee zur Talstation. Für die dritte Abfahrt legten sie auf dem Mittelgrat etwa 300 m in un-wegsamem Gelände in südöstlicher Richtung zurück. Dort schnallten sie ihre Skier bzw. Boards an. Als erste fuhren B.________ und C.________ in den unverspurten Hang und hielten nach einem Abschnitt an, um auf die anderen zu warten. Dann begab sich X.________ in das Gelände. Nachdem er zwei Schwünge ausgeführt hatte, geriet der Hang auf einer Breite von ca. 60 m in Bewegung. X.________ wurde ca. 50 m mitgerissen, bis er ausserhalb der Lawine unverletzt zum Stillstand kam. B.________ und C.________ wurden von der Lawine erfasst, in den Talgrund getragen und verschüttet. A.________, der sich noch auf dem Grat aufhielt, wurde von der Lawine nicht mitgerissen. Die beiden Verschütteten konnten Stunden später nur noch tot geborgen werden. Die Lawine, welche sich auf eine Länge von ca. 500 m und eine Breite bis etwa 100 m erstreckte, erfasste die sich ebenfalls ausserhalb der Pisten befindlichen Skifahrer D.________und E.________ und die Snowboarderin F.________. E.________ und F.________ konnten unverletzt geborgen werden, D.________ wurde bis zum Talgrund getragen und überlebte nicht.

B.

Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verurteilte X.________ am 5. Februar 2004 wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

C.

Das Kantonsgericht von Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) wies die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 30. Juni 2004 ab.

D.

Der Beschwerdeführer führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Staatsrechtliche Beschwerde

    1. Eine staatsrechtliche Beschwerde ist zu begründen. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach verletzt worden ist; auf nicht substantiierte Rügen und auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (BGE 129 I 49 E. 3 mit Hinweisen).

      Nach der angeführten Rechtsprechung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit in allgemeiner Weise vorgebracht wird, bei Schneebrettlawinen mit Initialbruch blieben stets erhebliche Zweifel, wer die Lawine ausgelöst hat, wenn sich mehrere Personen in einem Hang aufhielten.

    2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, und es liege Willkür in der Be-weiswürdigung vor.

      2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver-ankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

      Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf-richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a). Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichts-punkt der Willkür, das heisst, es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2). Willkür in der...

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