Arrêt nº 8G.129/2003 de Chambre d'accusation, 22 mars 2004

Date de Résolution22 mars 2004
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.129/2003 /pai

Urteil vom 22. März 2004

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Galerie X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Ritter,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 und 47 VStrR),

AK-Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, vom 18. November 2003.

Sachverhalt:

A.

Am 4. Juli 2001 sollte am Flughafen Zürich-Kloten eine für die Galerie X.________ bestimmte Sendung Lithographien und Plakate aus den USA in die Schweiz eingeführt werden. Dabei stellte das Zollamt fest, dass die deklarierten und in den Begleitpapieren vermerkten Werte der Waren nicht mit den effektiven Werten gemäss den vom Zollamt angeforderten Unterlagen übereinstimmten. Zudem wurde für die Lithographien unter Vorlage einer Erklärung des Künstlers die steuerfreie Abfertigung verlangt.

Am 10. Juli 2001 sandte das Zollamt die Akten an die Sektion Untersuchung Zürich. Diese leitete gegen Frau X.________ und einen Mitarbeiter der Galerie X.________ eine Strafuntersuchung ein. Die Beschuldigten werden verdächtigt, den Wert einer steuerpflichtigen Ware falsch deklariert und versucht zu haben, eine unrechtmässige Steuerbefreiung zu erwirken.

B.

Am 18. November 2003 sprachen Inspektoren der Sektion Untersuchung wegen der Angelegenheit bei der Galerie X.________ vor. Im Rahmen des Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Galerie, gegen den das Verfahren seinerzeit ebenfalls eröffnet worden war, erklärte dieser, er sei sich der falschen Wertangabe bewusst gewesen, aber es sei bei den Amerikanern üblich, zu tiefe Werte zu deklarieren. In der Zwischenzeit war auch Frau X.________ in der Galerie eingetroffen. Nachdem sie über den Grund der Vorsprache orientiert worden war, beschlagnahmten die Beamten die Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2000 bis 2003.

C.

Frau X.________ führt mit rechtzeitiger Eingabe vom 21. November 2003 Beschwerde gegen die Beschlagnahme. Sie beantragt sinngemäss, die Beschlagnahme sei aufzuheben (act. 1).

Die eidgenössische Zollverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3).

Innert der erstreckten Frist hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 an ihrem Antrag...

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