Arrêt nº 8G.8/2004 de Chambre d'accusation, 9 février 2004

Date de Résolution 9 février 2004
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.8/2004 /kra

Urteil vom 9. Februar 2004

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Rhyner,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferungshaftbefehl,

AK-Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 14. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.

X.________ wird verdächtigt, in den Jahren 1999, 2000 und 2003 als Anstifter, Koordinator und Organisator der Armée Nationale Albanaise (ANA) angehört und mit anderen Personen in Serbien terroristische Handlungen begangen zu haben. In diesem Zusammenhang habe er die Beschaffung von Waffen und Munition, von militärischem Material und Geld organisiert. Namentlich soll er am 3. Februar 2003 die Ermordung eines Polizeibeamten organisiert und anschliessend die Täter in seinem Haus versteckt haben. Zudem habe er zusammen mit anderen Personen am 2. März 2003 auf einer Strasse und zwischen dem 6. und dem 9. März 2003 bei einer Schule je einen Sprengkörper angebracht, die dann allerdings nicht explodiert seien.

Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Vranje vom 22. Oktober 2003 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation und weiterer Straftaten ersuchte Interpol Belgrad am 30. Dezember 2003 die Schweiz um Inhaftnahme von X.________ zwecks späterer Auslieferung an Serbien und Montenegro.

Am 14. Januar 2004 wurde X.________ in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz noch am selben Tag einen Auslieferungshaftbefehl, der X.________ am 15. Januar 2004 eröffnet wurde.

B.

Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Januar 2004 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Auslieferungshaftbefehl sei aufzuheben und er mit sofortiger Wirkung aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5).

In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 7).

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten...

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