Arrêt nº 8G.90/2003 de Chambre d'accusation, 6 novembre 2003

Date de Résolution 6 novembre 2003
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.90/2003

8G.110/2003 /kra

Urteil vom 6. November 2003

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.

Gegenstand

Beschlagnahme.

Sachverhalt:

A.

Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen X.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz beschlagnahmten die zuständigen Untersuchungsbeamten der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) am 28. Juli 2003 zwei Spielautomaten Super Cherry 600 sowie einen Spielautomaten Gems & Gold, die sich im Saal des Restaurants A.________ in Liestal und in einem Hinterhof befanden. Die dagegen bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde hat X.________ am 19. September 2003 zurückgezogen. Dieses Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (8G.90/2003).

B.

Mit Verfügung vom 8. September 2003 beschlagnahmte die ESBK Bargeld in Höhe von insgesamt Fr. 2'840.--, welches in den zwei Automaten vorgefunden wurde, die im Saal des Restaurants aufgestellt waren.

Mit fristgerechter Eingabe vom 12. September 2003 erhebt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, das beschlagnahmte Geld sei ihm raschmöglichst zurückzuerstatten (8G.101/2003, act. 1).

Die ESBK beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2003, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, vollumfänglich abzuweisen (act. 3).

Der Beschwerdeführer hat sich innert zweimal erstreckter Frist am 22. Oktober 2003 zur Stellungnahme der ESBK vernehmen lassen. Er beantragt, die Verfügung vom 8. September 2003 sei aufzuheben und das zur Einziehung beschlagnahmte Geld sei ihm zurückzuerstatten (act. 10).

Die ESBK hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 an ihrem Antrag fest (act. 12).

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschlagnahmten Spielautomaten seien lediglich durch ihn und seinen Vater, die spielsüchtig seien und deshalb in sämtlichen Casinos der Schweiz Spielverbot hätten, privat benutzt worden. Das beschlagnahmte Geld stamme deshalb nicht aus einer strafbaren Handlung.

    Dem steht entgegen, dass die beiden Geräte - um deren Geldinhalt es im vorliegenden Verfahren noch geht -...

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