Arrêt nº 10Y.1/2003 de Cour de Cassation Extraordinaire, 5 novembre 2003
Date de Résolution | 5 novembre 2003 |
Source | Cour de Cassation Extraordinaire |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
10Y.1/2003/PFA/sta
Verfügung vom 5. November 2003
Ausserordentlicher Kassationshof
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident
des ausserordentlichen Kassationshofes,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Mai 1979
(BStr. 2/78).
Es wird in Erwägung gezogen:
-
X.________ wandte sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2003 (ergänzt am 10. und 29. Oktober 2003) an den Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesgerichts und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
Es sei durch Verfügung des Präsidenten des a.o. Kassationshofs rechtsverbindlich folgende Feststellung zu machen:
1. X.________, ... und
2. der Verein Y.________, vertreten durch den Vizepräsidenten als handlungsbefugtes Vereinsorgan, an derselben Adresse, sind im Bundesstrafprozess 2/78 aufgrund der Ergebnisse der Administrativuntersuchung EJPD vom 11.9.2000 als Geschädigte aufzuführen, mit allen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Parteirechten.
Den Geschädigten steht das Recht zu, bei der Stadtverwaltung von Winterthur, der Bezirksanwaltschaft Winterthur, der Kantonspolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft, der Justizdirektion und dem Staatsarchiv des Kantons Zürich sowie bei den zuständigen Bundesbehörden in alle sie betreffenden Akten uneingeschränkt Einsicht zu nehmen.
Den betreffenden Amtsstellen wird hiermit ausdrücklich untersagt, aus den bestehenden Aktensammlungen Dokumente irgend welcher Art zu entfernen oder neue hinzuzufügen.
Diese Feststellungsverfügung ist dem jeweiligen Akteneinsichtsgesuch beizulegen. Damit wird die Verfügung dem betreffenden Amt als...
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