Arrêt nº 2P.160/2001 de IIe Cour de Droit Public, 24 juillet 2001

Date de Résolution24 juillet 2001
SourceIIe Cour de Droit Public

[AZA 0/2]

2P.160/2001/leb

  1. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

    24. Juli 2001

    Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

  2. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler

    und Gerichtsschreiber Uebersax.

    ---------

    In Sachen

    A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephson, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich,

    gegen

    Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,

    betreffend

    Art. 29 Abs. 3 BV

    (Aufenthaltsbewilligung/unentgeltliche Rechtspflege),

    wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

    1. -

      1. Am 22. November 2000 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ ab, mit welchem sich dieser dagegen zur Wehr gesetzt hatte, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden war.

        Gleichzeitig lehnte es der Regierungsrat wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens ab, A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Entscheid vom 9. Mai 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ab, mit welcher A.________ die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch den Regierungsrat anfocht, und wies ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab.

      2. A.________ führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; auch vor Bundesgericht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

        Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

        Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.

        2.- Da es im bundesgerichtlichen Verfahren einzig um die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung geht, ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung zusteht - und damit in der Sache gegebenenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre - oder nicht, beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 123 I 275 E. 2, insbes. E. 2e S. 278). Auf die frist- und formgerecht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.

    2. -

      1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT