Arrêt nº C 370/99 de IIe Cour de Droit Social, 19 septembre 2000
Date de Résolution | 19 septembre 2000 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
C 370/99 Gb
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Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 19. September 2000
in Sachen
FirmaH. ________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Treuhand und Revisions AG, Bahnhofstrasse 8, Naters,
gegen
Kantonales Arbeitsamt, Avenue du Midi 7, Sitten, Beschwerdegegner,
und
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sion
A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend: seco) durchgeführten Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI die Firma H.________ AG mit Verfügung vom 24. Juni 1998, bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 58'852. 65 zurückzuerstatten. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein am 22. Juli 1998 gestelltes Erlassgesuch lehnte das Kantonale Arbeitsamt, Sitten, mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab (Verfügung vom 1. September 1998).
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, ab (Entscheid vom 10. August 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma H.________ AG beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr die Rückerstattungsschuld vollumfänglich, eventuell teilweise im Umfang von Fr. 48'208. 65, subeventuell lediglich im Betrag von Fr. 22'728. 80 zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt die Firma um Sistierung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiedererwägungsverfahrens vor der Rekurskommission (recte: Arbeitslosenkasse) ersuchen.
Die Rekurskommission äussert sich in abweisendem Sinne zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Arbeitsamt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das seco lässt sich nicht vernehmen.
D.- Auf Anfrage des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat die Firma H.________ AG das an die Arbeitslosenkasse gerichtete Wiedererwägungsgesuch vom 11. Oktober 1999 sowie die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 8. November 1999 nachgereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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- Die Arbeitslosenkasse ist mit Verwaltungsakt vom 8. November 1999 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Unter diesen Umständen erweist sich das Sistierungsbegehren als gegenstandslos.
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- a) Streitig und zu prüfen ist einzig die vorinstanzlich bestätigte Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsschuld, während über die Rückforderung selbst bereits rechtskräftig verfügt worden ist. Dabei steht auf Grund der Akten fest und ist nunmehr unbestritten, dass der gute Glaube hinsichtlich des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigungen für die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder S.________ und P.________ X.________ sowie den seit 28. März 1997 einzigen Verwaltungsrat der Firma, J.________...
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