Arrêt nº P 28/00 de IIe Cour de Droit Social, 13 septembre 2000
Date de Résolution | 13 septembre 2000 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
P 28/00 Vr
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Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Lauper
Urteil vom 13. September 2000
in Sachen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
E.________, 1935, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprech Dr. Peter Boner, Wengistrasse 42, Solothurn,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Die 1935 geborene E.________ steht seit Juli 1998 im Genuss von monatlichen Ergänzungsleistungen zur Altersrente von Fr. 404.- (1998) bzw. Fr. 403.- (1999). Am 6. Oktober 1999 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die revisionsweise Herabsetzung dieser Beträge auf Fr. 41.- (1998) resp. Fr. 35.- (1999) im Monat. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums forderte sie die für Juli 1998 bis September 1999 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5490.- zurück.
B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die angefochtenen Verfügungen auf (Disp.-Ziffer 1) und setzte die monatlichen Ergänzungsleistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 auf Fr. 258.- (Disp.-Ziffer 2) und ab 1. Januar 1999 auf Fr. 256.- (Disp.-Ziffer 3) sowie den Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. September 1999 auf Fr. 2199.- fest (Disp.-Ziffer 4; Entscheid vom 16. März 2000).
C.- Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt im Wesentlichen, die monatlichen Ergänzungsleistungen seien auf Fr. 241.- (1. Juli bis 31. Dezember 1998) bzw. Fr. 235.- (1. Januar bis 30. September 1999) und die Rückerstattungsforderung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis
30. September 1999 auf insgesamt Fr. 2490.- festzusetzen.
E.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig die Frage des Umrechnungskurses FF/sFr. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 20 Erw. 1 und 52 f.).
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Im Zusammenhang mit der Berechnung der von freiwillig versicherten Auslandschweizern geschuldeten...
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