Arrêt nº C 363/99 de IIe Cour de Droit Social, 8 septembre 2000

Date de Résolution 8 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

C 363/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter

    Maeschi; Gerichtsschreiber Condrau

    Urteil vom 8. September 2000

    in Sachen

    L._______, 1958, Beschwerdeführerin,

    gegen

    Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Schwyz, Beschwerdegegnerin,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

    Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz L._______ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 40 Tage ab 1. März 1999 in der Anspruchsberechtigung ein.

    Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 30. August 1999 ab.

    L._______ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben oder zumindest auf einen Monat zu reduzieren.

    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf Vernehmlassung; das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 44 lit. b AVIV), zur Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (Art. 16 AVIG) sowie zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

    2. - Die Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung bei der Firma X._______ AG am 23. Februar 1999 von sich aus auf Ende Februar 1999 gekündigt, ohne einen anderen Arbeitsplatz in Aussicht zu haben. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob ein Verbleiben an der bisherigen Stelle unzumutbar war. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen einzig geltend, sie sei anlässlich einer Qualifikationsbeurteilung "unfair" bewertet worden.

    Nach ständiger Rechtsprechung (SVR 1997 AlV Nr. 105 S. 323 Erw. 2a) genügt ein gespanntes Verhältnis zu den Vorgesetzten nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es wird von einer Angestellten gerade bei einer schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt erwartet, dass sie vorläufig am alten Arbeitsplatz verbleibt, von hier aus Stellen sucht und erst nach Zusage einer solchen kündigt...

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