Arrêt nº 9C 422/2011 de IIe Cour de Droit Social, 19 septembre 2011

Date de Résolution19 septembre 2011
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_422/2011

Urteil vom 19. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 1. März 2011.

Sachverhalt:

A.

Der 1957 geborene A.________ meldete sich im Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm orthopädische Serienschuhe als Hilfsmittel zu. Im Mai 2004 ersuchte A.________ des Weitern um Arbeitsvermittlung und eine Rente. Die IV-Stelle verneinte beide Ansprüche (Verfügungen vom 30. September 2008).

B.

Die von A.________ mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügungen und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. März 2011 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 30. September 2008 betreffend berufliche Massnahmen auf und wies die Sache zu deren Durchführung an die IV-Stelle zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, soweit der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen werde, und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz lässt sich in ablehnendem Sinne vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

  1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106...

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