Arrêt nº 6B 585/2011 de Cour de Droit Pénal, 20 septembre 2011

Date de Résolution20 septembre 2011
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_585/2011

Urteil vom 20. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

  1. Im angefochtenen Entscheid wurde eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass das Verpassen der Rechtsmittelfrist selbstverschuldet im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO sei. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde wurde daher nicht eingetreten. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Er macht vielmehr ausschliesslich geltend, derzeit nicht hafterstehungsfähig zu sein. Er sei zwar wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, sein angeschlagener Gesundheitszustand lasse einen Gefängnisaufenthalt derzeit aber nicht zu, was auch der ihn behandelnde Psychiater bestätigen könne. Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht ansatzweise, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die Frage nach seiner...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT