Arrêt nº 8C 404/2011 de Ire Cour de Droit Social, 15 septembre 2011

Date de Résolution15 septembre 2011
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_404/2011

Urteil vom 15. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2011.

Sachverhalt:

A.

Die 1976 geborene R.________ war als Praktikantin in einem 80%-Pensum bei der Stiftung X.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 28. Juli 2003 als Beifahrerin mit dem Auto mehrmals gegen die Leitplanke der Autobahn prallte und schliesslich auf der Fahrbahn stehen blieb. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die geklagten Beschwerden (cervicocephales und thoracovertebrales Syndrom). Nach kontinuierlicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit war R.________ bei noch vorhandenen Beschwerden ab 15. September 2003 wieder voll arbeitsfähig. Sie arbeitete inzwischen bei der Stiftung Y.________ zu 70 % als Betreuerin, als sie am 16. Juli 2007 von einem von der Wand fallenden Bild getroffen wurde. Mit Verfügung vom 20. März 2009 und Einspracheentscheid vom 27. August 2009 stellte die SUVA die Leistungen per 30. April 2009 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch Unfallereignisse verursacht worden seien.

B.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. März 2011 ab.

C.

Mit Beschwerde lässt R.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2009 und die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Prüfung der Rentenfrage beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

  2. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen...

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