Arrêt nº 6B 317/2011 de Cour de Droit Pénal, 16 septembre 2011

Date de Résolution16 septembre 2011
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_317/2011

Urteil vom 16. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.

Am 8. Januar 2008 kurz nach 18 Uhr ereignete sich auf der Verzweigung Thurgauerstrasse-Binzmühlestrasse in Zürich ein Verkehrsunfall. X.________ fuhr mit seinem Personenwagen bei Gelb über das Lichtsignal. Er beabsichtigte, ein U-förmiges Wendemanöver zu vollziehen. Dabei kollidierte er mit dem Motorradfahrer A.________, welcher aus der Gegenrichtung herannahte, nachdem er Grün erhalten hatte. A.________ brach sich das rechte Handgelenk und quetschte sich den Unterschenkel.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 1. Februar 2011 im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 800.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 6. September 2010.

C.

Gegen dieses Urteil wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die erlittene Strafuntersuchung und das -verfahren zuzusprechen. Die kantonalen Verfahrenskosten seien neu festzusetzen und auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen:

  1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er dürfe sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Er habe sich nicht sorgfaltswidrig verhalten. Auf der Kreuzung sei nebst dem Linksabbiegen ein Wendemanöver um 180 Grad, d.h. ein sogenannter "U-Turn", erlaubt. Es mache keinen Unterschied, ob er links abbiege oder wende. Das Lichtsignal regle das Vortrittsrecht für beide Richtungsänderungen. Es gehe den allgemeinen gesetzlichen Vortrittsregeln vor. Die Regelung in Art. 36 Abs. 4 SVG, welche dem wendenden Fahrzeuglenker generell den Vortritt abspreche, sei nicht anwendbar. Aufgrund der Ampel habe er sich darauf verlassen dürfen...

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