Arrêt nº 6B 247/2011 de Cour de Droit Pénal, 16 septembre 2011

Date de Résolution16 septembre 2011
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_247/2011

Urteil vom 16. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

  2. A.________,

    Beschwerdegegnerinnen.

    Gegenstand

    Mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache versuchte Nötigung etc.,

    Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 23. Dezember 2010.

    Sachverhalt:

    A.

    X.________ wird gemäss Überweisungsbeschluss vom 17./30. Juni 2009 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe seine Ehefrau nach ihrer Einreise in die Schweiz am 24. Juni 2006 in der Zeit von ca. Juli 2006 bis 13. August 2007 in der gemeinsamen, zusammen mit seinen Eltern bewohnten Wohnung wiederholt eingesperrt, geschlagen, bedroht und zur Duldung des Beischlafs oder einer anderen sexuellen Handlung genötigt.

    B.

    Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________ mit Urteil vom 15. Januar 2010 der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des Fahrens mit Personenwagen in angetrunkenem Zustand, des Fahrens mit Personenwagen trotz entzogenem Führerausweis, des Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch (als Familienangehöriger und ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein), des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verursachen eines Selbstunfalls sowie der Nichtsicherung der Unfallstelle, des unachtsamen Fahrens mit Personenwagen sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Freiheitsstrafe erklärte es im Umfang von 7 Monaten als vollziehbar, für die restlichen 8 Monate gewährte es den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner verurteilte es X.________ zu einer Busse von Fr. 2'600.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. Von den Anschuldigungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sprach ihn das Kreisgericht frei und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu Lasten des Kantons Bern zu. Im Weiteren verpflichtete es X.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 13.8.2007 an die Geschädigte. Eine gegen diesen Entscheid vom Verurteilten geführte Appellation sowie eine von der Geschädigten geführte Anschlussappellation wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Dezember 2010 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

    C.

    X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen der...

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