Arrêt nº 9C 630/2011 de IIe Cour de Droit Social, 16 septembre 2011

Date de Résolution16 septembre 2011
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_630/2011

Urteil vom 16. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Z.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 22. Juni 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Juni 2011,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 21. Juli 2011 angesetzten, am 25. August 2011 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist den ihr vom Gericht angezeigten Mangel der fehlenden Beibringung des vollständigen angefochtenen Entscheides (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG) nicht behoben hat,

dass sie die Beschwerde ebenso wenig hinsichtlich der ihr gleichzeitig angezeigten Mängel des Fehlens eines Antrages und einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) verbessert hat, enthalten doch sämtliche Vorbringen in den verschiedenen Eingaben und Beilagen nichts, was als den gesetzlichen Anforderungen genügende Anfechtung eines Gerichtsentscheides betrachtet werden könnte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art...

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