Arrêt nº 9C 408/2011 de IIe Cour de Droit Social, 15 septembre 2011

Date de Résolution15 septembre 2011
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_408/2011 {T 0/2}

Urteil vom 15. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

V.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Monica Armesto,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. März 2011.

Sachverhalt:

A.

V.________, geboren 1950, ist gelernte orthopädische Schuhverkäuferin und war über Jahre berufstätig. Von November 1972 bis ins Jahr 1974 und von Mai 1987 bis Februar 1989 bezog sie eine halbe Invalidenrente. In den Jahren 1989 bis 1990 wurde sie von der Invalidenversicherung auf Bürotätigkeiten umgeschult. Am 26. Oktober 2007 meldete sich V.________ unter Angabe von chronischen Schmerzen im Bewegungsapparat bei der IV-Stelle des Kantons Zürich erneut zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle untersuchte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt und lehnte den Anspruch mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2009 und Verfügung vom 7. Dezember 2009 ab (Invaliditätsgrad 21 %).

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit der Feststellung teilweise gut, V.________ habe ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Dreiviertels-rente (Entscheid vom 31. März 2011).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids insoweit, als der Versicherten eine höhere als eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei; zudem ersucht sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

V.________ beantragt Abweisung der Beschwerde, Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Streitig ist die von der Vorinstanz bei der Gewährung des Leidensabzugs angewandte Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades.

  2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Abzug von 15 % zum unumstrittenen Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinzugezählt, statt ihn prozentual zu berücksichtigen; sie habe so einen Invaliditätsgrad von 65 % und den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente errechnet, anstelle des rechtsprechungskonform resultierenden Grades von 58 % mit dem Anrecht auf eine halbe Rente.

  3. Die Versicherte...

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