Arrêt nº 6B 74/2011 de Cour de Droit Pénal, 13 septembre 2011
Date de Résolution | 13 septembre 2011 |
Source | Cour de Droit Pénal |
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_74/2011
Urteil vom 13. September 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Beschwerdeführer,
gegen
-
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
-
Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Robert Sigl,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung; Zuständigkeit; Zivilforderung; Willkür; Grundsatz in dubio pro reo; rechtliches Gehör
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 5. November 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, ab Oktober 1995 bis August 1998 mehrere Geldbeträge von Y.________ erhalten zu haben, um diese in der Schweiz anzulegen. Er habe die Barbeträge mehrheitlich auf ein dazu eigens (im Jahre 1995) eröffnetes Konto bei der früheren Bank A.________ AG einbezahlt. Dieses Konto habe er im September 1997 eigenmächtig saldieren lassen und die Überweisung der Vermögenswerte auf ein auf seinen Namen lautendes Konto bei der damaligen B.________ Bank veranlasst. Weitere zur Verfügung gestellte Geldsummen, welche er ebenfalls auf das Konto bei der Bank A.________ AG hätte überweisen müssen, habe er ohne Wissen und Willen von Y.________ auf ein eigenes Konto bei der C.________ Bank SA einbezahlt. X.________ habe dadurch Y.________ einen Vermögensschaden von (umgerechnet) rund Fr. 3.3 Mio. zugefügt.
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ mit Entscheid vom 8. Juli 2008 des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf ein Jahr fest. Vom Vorwurf der Veruntreuung einer Zeichnung (Anklageschrift Ziffer I. lit. D) sprach es ihn frei. Weiter verpflichtete es ihn, Y.________ Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'280'452.75 nebst Zins zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Forderung verwies das Strafgericht auf den Zivilweg. Zudem ordnete es an, die beschlagnahmten Vermögenswerte bei der D.________ Bank AG an Y.________ a conto Schadenersatzforderung zurückzugeben.
Die dagegen von X.________ erhobene Berufung hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 5. November 2010 teilweise gut. Es sprach ihn der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 10 Monate fest. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sprach es ihn frei. Im Übrigen bestätigte das Appellationsgericht den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung mangels Zuständigkeit aufzuheben. Er sei wegen Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ihn vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen. Die Forderung von Y.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter beantragt er betreffend die Herausgabe der bei der D.________ Bank AG beschlagnahmten Vermögenswerte sinngemäss die aufschiebende Wirkung. Diese wurde am 15. Februar 2011 superprovisorisch erteilt. Endlich ersucht er um Aktenbeizug beim Zivilgericht Basel-Stadt und um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens.
D.
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung hat auf Gesuch hin mit Verfügung vom 15. März 2011 der Beschwerde in Bezug auf die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte die aufschiebende Wirkung erteilt.
E.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und Y.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
-
In tatsächlicher Hinsicht geht die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt in der Anklageschrift vom 1. September 2005 von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer eröffnete am 27. März 1995 bei der Bank A.________ AG in Basel auf seinen Namen ein Konto. Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) räumte er eine Vollmacht mit Einzelzeichnungsberechtigung ein und bezeichnete sie mittels Formular A ("Identification de l'ayant droit économique") als wirtschaftlich Berechtigte. In der Folge empfing der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 2 mehrere Geldbeträge jeweils mit der Verpflichtung, diese auf das eigens zwecks Gutschrift dieser Geldsummen eröffnete Konto in der Schweiz einzubezahlen.
1.1 In der Zeit ab 9. Oktober 1995 bis zum 1. September 1997 stellte die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer 11 Beträge in der Gesamthöhe von (umgerechnet) rund Fr. 2.7 Mio. zur Verfügung. Die ersten Gelder (Ziffer 1.1. der Anklageschrift) stammten von Offshore-Gesellschaften, die folgenden Beträge (Ziffer 1.2. - 1.11.) übergab sie ihm jeweils bar in Paris. Die Vermögenswerte zahlte der Beschwerdeführer zur Hauptsache und instruktionsgemäss auf das Konto bei der Bank A.________ AG in Basel ein. Einzelne Teilbeträge verwendete er vereinbarungswidrig für eigene Zwecke. Am 24. September 1997 verlangte er ohne Wissen und Willen der Beschwerdegegnerin 2 bei der Bank A.________ AG die Saldierung des Kontos und wies die Bank an, die Vermögenswerte zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden Kontos bei der damaligen B.________ Bank in Basel zu vergüten.
1.2 Zwischen Ende April und Anfang Mai 1998 liess der Beschwerdeführer, so die Staatsanwaltschaft, die Konten bei der E.________ Bank AG saldieren und die Gelder auf ein neu eröffnetes Konto bei der C.________ Bank SA in Genf übertragen. Als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnete er sich selbst. Die Beschwerdegegnerin 2 übergab ihm vom Mai 1998 bis August 1998 drei weitere Beträge in der Gesamthöhe von (umgerechnet) rund Fr. 590'000.-- zwecks Vermögensverwaltung und Einzahlung auf das (nicht mehr bestehende) Konto bei der Bank A.________ AG. Das Geld überwies der Beschwerdeführer zur Hauptsache auf das Konto bei der C.________ Bank SA. Im Mai 2000 liess er die Konten bei der C.________...
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