Arrêt nº 6B 460/2011 de Cour de Droit Pénal, 16 septembre 2011

Date de Résolution16 septembre 2011
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_460/2011

Urteil vom 16. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration des Kantons Wallis, avenue de France 69, 1950 Sitten,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe; Willkür,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, vom 30. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.

Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis sprach X._______ mit Strafbefehl vom 10. September 2008 der Schändung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zu Gunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB) auf.

B.

Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis hob mit Entscheid vom 23. März 2011 die ambulante Behandlung auf und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten an.

Eine von X._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 30. Mai 2011 ab.

C.

X._______ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis und der Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts des Kantons Wallis seien aufzuheben. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

D.

Das Kantonsgericht Wallis hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration des Kantons Wallis liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

  1. Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem die Aufhebung des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 23. März 2011. Er wendet sich damit nicht gegen den letztinstanzlichen Entscheid. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig die kantonal letztinstanzliche Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 (Art. 80 Abs. 1 BGG).

  2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche (Art. 9 BV) respektive eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG) vor.

    2.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, und es gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

    2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter stütze sich beim Entscheid vom 23. März 2011 auf den Bericht von Dr. med. A._______ vom 16. Februar 2011 und das Schreiben der Apotheke B._______ vom 7. März 2011. Beide...

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