Arrêt nº 9C 570/2011 de IIe Cour de Droit Social, 16 septembre 2011

Date de Résolution16 septembre 2011
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_570/2011

Urteil vom 16. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Progrès Versicherungen AG,

Versicherungsrecht, 8081 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 7. Juni 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Verfahrenserledigung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein soll und namentlich in keiner Weise dargetan wird, weshalb das kantonale Gericht, welches auf Nichteintreten erkannt hat, auf die vorinstanzliche Beschwerde hätte eintreten sollen,

dass der Beschwerdeführer vom Gericht mit Mitteilung vom 29. Juli 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Eintretensvoraussetzungen schienen nicht erfüllt zu sein und bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheides sei eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen erforderlich,

dass er auf dieses Schreiben nicht reagiert und den Mangel...

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