Arrêt nº 9C 637/2011 de IIe Cour de Droit Social, 15 septembre 2011

Date de Résolution15 septembre 2011
SourceIIe Cour de Droit Social

9C_637/2011 (15.09.2011) Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_636/2011, 9C_637/2011

Urteil vom 15. September 2011

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

E.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerden vom 1. September 2011 gegen die beiden Beschlüsse 730 11 41 und 730 11 144 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts, mit welchem die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern, wie hier der Fall, zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei (hier infolge mutwilliger Beschwerdeführung) abhängig gemacht wird (Urteile 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 und 3.2),

dass die Beschwerden unter diesem Gesichtspunkt zulässig sind (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),

dass die Beschwerdeführerin indessen die Anordnung der Kostenpflichtigkeit als solche anerkennt und darum ersucht, es sei ihr eine angemessene Frist von zwei Monaten einzuräumen, um "die Mittel für den Kostenvorschuss (...) für diese Angelegenheit zu budgetieren",

dass dieses Begehren zweifellos ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegt, über den allein geurteilt werden könnte,

dass die Beschwerden daher offensichtlich unzulässig sind,

dass des Weiteren die Beschwerden den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen würden (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin fechte jeweils die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung als solche an,

dass diesfalls nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden könnte, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis, die Rechtsmittel seien aussichtslos und es seien (in Abweichung von der Regel der...

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