Arrêt nº 8C 290/2011 de Ire Cour de Droit Social, 13 septembre 2011
Date de Résolution | 13 septembre 2011 |
Source | Ire Cour de Droit Social |
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_290/2011
Urteil vom 13. September 2011
-
sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
G.________, geboren am 19. März 1946, meldete sich am 26. August 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er war seit 9. März 1993 als Sandstrahler (ungelernt) bei der X.________ AG tätig gewesen. Aufgrund eines Sturzes aus ca. 1 Meter Höhe in einen Kranbehälter erlitt er eine Kniekontusion beidseits sowie eine fragliche Schulterkontusion rechts (Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 4. September 2002, wo er sich vom 24. Juli bis 21. August 2002 aufhielt). Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurde festgestellt, dass das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen aus medizinischer Sicht nicht plausibel sei. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn G.________ vom 1. April bis 31. Mai 2003 eine halbe und vom 1. Juni bis 30. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Die dagegen am 6. Juli 2006 erhobene Einsprache wies sie am 10. Januar 2007 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Mai 2008 gut, indem es den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 aufhob und die Akten an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen betreffend Vervollständigung der medizinischen Aktenlage vornehme, eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasse und hierauf über das Leistungsbegehren neu entscheide. Bereits am 21. Mai 2007 hiess das kantonale Gericht eine Beschwerde von G.________ betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung gut und hob den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 29. Dezember 2005 auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie weitere Beweismassnahmen veranlasse. Am 23. November 2007 stellte die SUVA das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens, federführend die Rheumatologie des Spitals Z.________, unter Beizug von Prof. Dr. med. H.________, Wirbelsäulenchirurg, und Prof. Dr. med. F.________, Psychiater, in Aussicht und legte dem Versicherten den vorgesehenen Fragenkatalog vor. Am 25. Juni 2008 schloss sich die IV-Stelle dieser Begutachtung mit entsprechenden Zusatzfragen an. Am 12. März 2008 wurde der SUVA ein von Dr. med. S.________, Oberarzt an der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals Z.________, erstelltes Gutachten abgeliefert. Am 13. März 2008 legten Prof. Dr. med. F.________, Chefarzt des medizinischen Zentrums Q.________, und Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie, das von ihnen erstellte psychiatrische Gutachten der SUVA vor. Am 19. März 2008 wurde von Prof. Dr. med. V.________, Ordinarius für Rheumatologie und Klinische Immunologie, Spital Z.________, zuhanden der SUVA ein Gutachten erstattet, in dessen Appendix die Zusatzfragen der IV-Stelle beantwortet wurden. Am 26. November 2008 sprach die SUVA G.________ eine Rente ab 1. Dezember 2003 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % zu. Mit Vorbescheid vom 19. März 2009 stellte die IV-Stelle G.________ die Ausrichtung einer halben Invalidenrente im Monat April 2003 und einer ganzen Invalidenrente in den Monaten Mai bis November 2003 in Aussicht. In der Stellungnahme hierzu machte G.________ geltend, er sei gestützt auf das Teilgutachten von Dr. med. S.________ zu 0 % arbeitsfähig. Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH...
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