Arrêt nº 6B 433/2011 de Cour de Droit Pénal, 12 septembre 2011

Date de Résolution12 septembre 2011
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_433/2011

Urteil vom 12. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vergehen gegen das Ausländergesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Satz 1). Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Satz 2). Ein Verzicht kommt z.B. in Betracht, wenn das Rechtsmittel offensichtlich begründet ist und deshalb im vereinfachten Verfahren gutgeheissen werden kann.

    Da keine besonderen Gründe für einen Verzicht auf den Kostenvorschuss ersichtlich waren, wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 13. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

    Am 24. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin, das Bundesgericht solle auf den Kostenvorschuss verzichten und die Prozesskosten nach Beendigung des Verfahrens von der unterliegenden Partei fordern. Zur Begründung führte sie aus, sie habe im kantonalen Verfahren bereits wesentliche Kosten für Anwälte und Dolmetscher gehabt (act. 25).

    Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2011 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung mit, am Kostenvorschuss werde festgehalten (act. 26).

    Am 1. Juli 2011 berief sich die Beschwerdeführerin auf Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG. Neu teilte sie mit, seit Januar 2010 habe sie kein Einkommen, da sie ihr Geschäft in Russland geschlossen habe (act. 29).

    Da ein Anwendungsfall von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG offensichtlich nicht vorlag, und da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juli 2011 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. August 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Als Hinweis wurde angemerkt, dass ihr Schreiben vom 1. Juli 2011, soweit es sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege...

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