Arrêt nº 5A 486/2010 de IIe Cour de Droit Civil, 16 juillet 2010

Date de Résolution16 juillet 2010
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_486/2010

Urteil vom 16. Juli 2010

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Versicherungen AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2010 der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden (als Rekursinstanz in Zivilsachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2010 der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, die ein von der Beschwerdeführerin (gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung) eingeleitetes Rekursverfahren als erledigt abgeschrieben hat,

in die bundesgerichtliche Aufforderung vom 6. Juli 2010 an die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,

in die (sinngemässen) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Verfahrenssistierung bis Ende August 2010 im Hinblick auf einen allfälligen Beschwerderückzug,

in Erwägung,

dass das Gesuch um Verfahrenssistierung abzuweisen ist, weil der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Beschwerderückzug keine Sistierung rechtfertigt,

dass sodann die Obergerichtskommission im Entscheid vom 22. Juni 2010 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr mit Verfügung vom 28. Mai 2010 auferlegten Kostenvorschuss (Fr. 300.--) nicht geleistet und in ihrer (nach Fristablauf abgegebenen) Stellungnahme diese Tatsache auch anerkannt, indem sie ausgeführt habe, sie sei bemüht, den Kostenvorschuss so schnell als möglich zu leisten, androhungsgemäss sei daher das Rekursverfahren mangels Vorschusszahlung gestützt auf Art. 84 Abs. 3 ZPO/OW als erledigt abzuschreiben,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT