Arrêt nº 5A 181/2010 de IIe Cour de Droit Civil, 10 mars 2010

Date de Résolution10 mars 2010
SourceIIe Cour de Droit Civil

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_181/2010

Urteil vom 10. März 2010

  1. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsarzt des Bezirks Y.________.

Gegenstand

Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei freiwilligem Klinikaufenthalt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 10. Februar 2010 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ als gegenstandslos abgeschrieben und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, nach Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 15. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer am 3. März 2010 die von ihm unterzeichnete Erklärung abgegeben, wonach er freiwillig als Patient in der Klinik verbleibe, der Freiwilligenschein werde den Patienten nur dann zur Unterschrift angeboten, wenn diese aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen werden können, jedoch weiterhin freiwillig in der Klinik bleiben wollen, in einem solchen Fall werde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug - gleich wie bei der Entlassung - wegen (mangels Beschwer) dahingefallenem Rechtsschutzinteresse gegenstandslos und sei (ohne Durchführung der auf den 5. März 2010 angesetzten Verhandlung) als erledigt abzuschreiben,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106...

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