Arrêt nº 2C 554/2009 de Tribunal Fédéral, 12 mars 2010

Date de Résolution12 mars 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_554/2009

Urteil vom 12. März 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 6. August 2009.

Sachverhalt:

A.

Der nigerianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1965) reiste am 18. Februar 1998 ohne Visum in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 3. Juni 1998 zog er das Asylgesuch zurück und verliess die Schweiz am 14. Juni 1998.

Am 11. November 2001 reiste X.________ erneut ohne Visum in die Schweiz und stellte wiederum ein Asylgesuch, das mit Entscheid vom 25. Januar 2002 abgewiesen wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Asylrekurskommission am 26. März 2002 nicht ein, worauf das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) X.________ aufforderte, die Schweiz bis zum 16. April 2002 zu verlassen. Nach Vorliegen des Reisepasses wies das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ an, die Schweiz am 19. August 2005 zu verlassen und via Nairobi nach Lagos auszureisen. X.________ trat den gebuchten Rückflug nicht an und tauchte unter.

B.

Am 31. August 2006 reichte X.________ beim Amt für Migration des Kantons Zug ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat bzw. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau ein. Am 15. Oktober 2006 reiste X.________ sodann von Frankreich in die Schweiz ein und heiratete am 3. November 2006 in Cham die Schweizer Bürgerin Y.________. Gestützt auf die Heirat wurde ihm rückwirkend ab 3. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt.

Am 4. Mai 2007 bestrafte das frühere Einzelrichteramt des Kantons Zug X.________ mit Strafbefehl wegen Drohung und Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. In der Folge erhielt das Amt für Migration Kenntnis von weiteren Verurteilungen wegen illegaler Einreise, geringfügigen Diebstahls, Grenzübertritts ohne gültige Ausweispapiere und Widerhandlung gegen das Transportgesetz. Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 verwarnte das Amt für Migration X.________ und drohte ihm die Ausweisung an, falls er erneut zu Klagen Anlass geben bzw. straffällig werden sollte.

Nachdem die Ehefrau auf Anfrage hin am 13. November 2007 dem Amt für Migration des Kantons Zug telefonisch erklärt hatte, die eheliche Beziehung habe sich normalisiert und es gebe keine Probleme mehr, verlängerte dieses am 14. November 2007 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ bis zum 3. November 2008. Am 15. November 2007 erhielt das Amt für Migration Kenntnis vom Polizeirapport der Kantonspolizei Luzern vom 12. November 2007 betreffend am 31. Oktober 2007 durch X.________ verübte häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau, die deswegen gegen ihren Ehemann gleichentags Strafanzeige erstattet hatte. Bei der darauf erfolgten Befragung sagte die Ehefrau aus, seit dem Vorfall im Oktober habe ihr Ehemann sein Verhalten wirklich verändert.

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