Arrêt nº 6B 886/2009 de Cour de Droit Pénal, 11 mars 2010

Date de Résolution11 mars 2010
SourceCour de Droit Pénal

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_886/2009

Urteil vom 11. März 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge; Willkür,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 27. August 2009.

Sachverhalt:

A.

H.________ fuhr am 22. Mai 2008, ca. 21:30 Uhr, in seinem Personenwagen ausserorts auf der Zürcherstrasse in Eglisau mit 80 km/h bis 90 km/h. Als ein anderes Fahrzeug bis auf nur wenige Meter aufschloss, schaltete er kurz die Nebelschlussleuchte ein. Da dies ohne Wirkung blieb, tippte er kurz die Bremse an, ohne die Geschwindigkeit zu verringern (angefochtener Entscheid S. 7 Ziff. 4.3.5).

B.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte am 15. Juni 2009 die Untersuchung gegen H.________ wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz ein, auferlegte ihm aber die Untersuchungskosten von Fr. 480.--.

Auf Gesuch von H.________, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, bestätigte das Bezirksgericht Bülach den ursprünglichen Kostenentscheid.

C.

H.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei von einer Kostentragungspflicht vollumfänglich zu befreien.

Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 10 und 11).

Erwägungen:

  1. Die Vorinstanz erwägt, obwohl das Antippen der Bremse nicht zu einer Temporeduktion geführt habe, habe der Beschwerdeführer angesichts der Umstände (wenige Meter Abstand, Geschwindigkeit von 80 - 90 km/h, Dämmerung bzw. Dunkelheit) die Verkehrssicherheit gefährdet und so Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV verletzt. Das Vortäuschen einer Bremsung müsse den nachfolgenden Fahrer ebenfalls zum Bremsen veranlassen. Er könne sich nicht darauf verlassen, dass der vordere Lenker die Bremsen lediglich antippe. Bei den erwähnten Umständen berge ein solches Verhalten das Risiko einer Auffahrkollision und eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer. Hinzu komme der in solchen Situationen erhöhte Adrenalinspiegel, welcher ein solches Verhalten noch gefährlicher erscheinen lasse. Damit sei ein widerrechtliches Verhalten gegeben, das die Kostenauflage...

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