Arrêt nº 2C 582/2009 de Tribunal Fédéral, 5 mars 2010

Date de Résolution 5 mars 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_582/2009

Urteil vom 5. März 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Bundesrichter Zünd,

Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement

des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Kantonswechsel, Art. 9 BV (Willkürverbot),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2009.

Erwägungen:

  1. 1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1983) reiste im Jahr 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Jahr 1998 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen. Im September 2003 heiratete er in seinem Heimatland eine Landsfrau (geb. 1987). Im Februar 2005 meldete er sich nach Zürich ab, wo ihm ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im November 2005 erhielt seine Ehefrau dort eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Die im gleichen Monat geborene Tochter Y.________ wurde in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters einbezogen.

    Ab Oktober 2006 wohnte X.________ mit seiner Ehefrau und Tochter bei seinen Eltern im Kanton St. Gallen, ohne sich dort fremdenpolizeilich anzumelden. Deshalb wies das Kantonale Ausländeramt St. Gallen ihn und seine Familie am 20. Dezember 2006 aus dem Kanton weg. Am 11. Januar bzw. 2. Februar 2007 ersuchte er um Bewilligung des Kantonswechsels. Das erwähnte Ausländeramt lehnte sein Gesuch am 18. Dezember 2007 ab. Zur Begründung führte es an, X.________ habe in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben und damit Ausweisungsgründe gesetzt. Die hiegegen im Kanton beim Sicherheits- und Justizdepartement sowie anschliessend beim Verwaltungsgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

    1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2009, das in dieser Sache ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 aufzuheben, sein Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen und die Behörden anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen zu erteilen.

    Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonale Ausländeramt St. Gallen hat sich nicht vernehmen lassen.

    Am 25. November 2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte von X.________ die fehlende Vollmachtsurkunde nachgereicht.

  2. 2.1 Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl...

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