Arrêt nº 9C 901/2009 de IIe Cour de Droit Social, 5 février 2010

Date de Résolution 5 février 2010
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_901/2009

Urteil vom 5. Februar 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien

K.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 23. September 2009.

Sachverhalt:

A.

Der 1972 geborene K.________ war von 1995 bis 2002 als Maschinenschlosser und ab 1. Januar 2003 als Chauffeur tätig. Am 22. November 2005 erlitt er einen Verkehrsunfall und am 13. Dezember 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) wurde am 7. Juni 2007 im Auftrag des Unfallversicherers ein polydisziplinäres Gutachten erstellt. Auf Veranlassung der IV-Stelle des Kantons Thurgau unterzog sich der Versicherte einer polydisziplinären Untersuchung im medizinischen Begutachtungsinstitut X.________. Im Gutachten vom 29. Mai 2008 wurden eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode, ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts sowie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in das rechte Bein diagnostiziert. Mit Verfügung vom 6. März 2009 sprach die IV-Stelle eine bis 31. März 2008 befristete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2006 zu und verneinte einen weiteren Leistungsanspruch ab 1. April 2008 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 %.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 23. September 2009 ab.

C.

K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Während IV-Stelle und Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

  1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist...

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